BFH - Urteil vom 13.07.1994
XI R 55/93
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. b § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 160
BStBl II 1994, 907
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 13.07.1994 (XI R 55/93) - DRsp Nr. 1995/1072

BFH, Urteil vom 13.07.1994 - Aktenzeichen XI R 55/93

DRsp Nr. 1995/1072

»1. Läßt eine Personengesellschaft von einem Steuerberater Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung und die Vermögensaufstellungen auf ihre Kosten erstellen, so ist die Gesellschaft nur hinsichtlich der Vermögensaufstellungen zum Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuern berechtigt. 2. Die Kosten für die Vermögensaufstellungen sind im Hinblick auf ihre unentgeltliche Überlassung an die Gesellschafter (zum Zwecke der Erstellung der persönlichen Vermögensteuererklärungen) nicht anteilig als Eigenverbrauch zu erfassen.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. b § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine KG, an der vier ausschließlich natürliche und persönlich vermögensteuerpflichtige Personen beteiligt sind -, ermittelt ihren Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Aus den auf sie ausgestellten Rechnungen für die Erstellung der Steuererklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns und für die Erstellung von Vermögensaufstellungen zur Feststellung des Einheitswertes ihres Betriebsvermögens zog sie die Vorsteuern ab. Die Erklärungen wurden den Gesellschaftern zur Verwendung für deren persönliche Steuererklärungen (Einkommensteuer, Vermögensteuer) überlassen.