FG Hessen - Urteil vom 08.11.2000
6 K 842/00
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
EFG 2001, 238

FG Hessen - Urteil vom 08.11.2000 (6 K 842/00) - DRsp Nr. 2001/7086

FG Hessen, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 6 K 842/00

DRsp Nr. 2001/7086

1. Schließen sich mehrere Wohnungseigentümer zusammen, um als Gesellschaft tätig zu werden, stellen die Beiträge der Gesellschafter, wie z.B. die Nutzungsüberlassung der Wohnungen, regelmäßig keinen steuerbaren Leistungsaustausch dar, sofern kein Sonderentgelt für die einzelnen Leistungen der Gesellschafter vereinbart wird. 2. Für die Abgrenzung zwischen einem Gemeinschafter/Gesellschafterbeitrag und einem entgeltlichen Leistungsaustausch kommt es entscheidend darauf an, ob der einzelne Gemeinschafter/Gesellschafter oder aber die Gemeinschaft/Gesellschaft das wirtschaftliche Risiko der Betätigung am Markt tragen. 3. Bestimmungen zur gemeinsamen Risikotragung der Gemeinschaft/Gesellschaft, die den Anspruch des einzelnen Gemeinschafters/Gesellschafters vom seinem jeweiligen Leistungsbeitrag gerade unabhängig machen, stehen der Annahme einer entgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern durch die Gemeinschafter/Gesellschafter entgegen. 4. Eine als Gewinnverteilungsabrede bezeichnete Vereinbarung steht der Annahme eines Leistungsaustauschs zwischen Gesellschafter/Gemeinschafter und Gesellschaft/Gemeinschaft nur dann nicht entgegen, wenn der als solcher bezeichnete Gewinnanteil vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrag des Gesellschafters/Gemeinschafters abhängig ist.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand: