EuGH - Urteil vom 02.08.1993
Rs C-111/92
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (Sechste Richtlinie) Art. 15 Nr. 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Anwendungsbereich - Ausfuhr von Waren, die wegen ihrer möglichen Verwendung zu strategischen Zwecken in bestimmte Gebiete nicht ausgeführt werden dürfen - Einbeziehung;

EuGH, Urteil vom 02.08.1993 - Aktenzeichen Rs C-111/92

DRsp Nr. 2006/13100

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Anwendungsbereich - Ausfuhr von Waren, die wegen ihrer möglichen Verwendung zu strategischen Zwecken in bestimmte Gebiete nicht ausgeführt werden dürfen - Einbeziehung;

»1. Der Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität, auf dem die Richtlinie 77/388 beruht, verbietet bei der Anwendung der Mehrwertsteuer eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften mit Ausnahme der Fälle, in denen aufgrund der besonderen Merkmale bestimmter Waren jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist. Dies ist bei Waren, die nicht aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer besonderen Merkmale einem völligen Handelsverbot unterliegen, sondern bei denen wegen einer möglichen Verwendung zu strategischen Zwecken allein die Ausfuhr in ganz bestimmte Gebiete verboten ist, nicht der Fall. Ein derartiges Verbot genügt daher für sich genommen nicht, um die Ausfuhren dieser Waren aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.