Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - SECHSTE RICHTLINIE - RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH - BEFUGNIS EINES MITGLIEDSTAATS , DIENSTLEISTUNGEN ZU BESTEUERN , DIE AUSSERHALB SEINES HOHEITSGEBIETS AUF EINEM SEINER RECHTSHOHEIT UNTERLIEGENDEN SCHIFF ERBRACHT WERDEN;
EuGH, Urteil vom 04.07.1985 - Aktenzeichen Rs 168/84
DRsp Nr. 2006/14625
1. STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - SECHSTE RICHTLINIE - RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH - BEFUGNIS EINES MITGLIEDSTAATS , DIENSTLEISTUNGEN ZU BESTEUERN , DIE AUSSERHALB SEINES HOHEITSGEBIETS AUF EINEM SEINER RECHTSHOHEIT UNTERLIEGENDEN SCHIFF ERBRACHT WERDEN;
»1. DER RÄUMLICHE GELTUNGSBEREICH DER SECHSTEN RICHTLINIE 77/388 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN DECKT SICH FÜR JEDEN DIESER STAATEN MIT DEM GELTUNGSBEREICH SEINES MEHRWERTSTEUERRECHTS. ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE , DER DEN ANKNÜPFUNGSPUNKT BEI DIENSTLEISTUNGEN FESTLEGT , VERBIETET DEN MITGLIEDSTAATEN DAHER NICHT , DIENSTLEISTUNGEN ZU BESTEUERN , DIE AUSSERHALB IHRES HOHEITSGEBIETES AUF IHRER RECHTSHOHEIT UNTERLIEGENDEN SEESCHIFFEN ERBRACHT WERDEN.
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