BFH - 06.12.1979 (V R 87/72) - DRsp Nr. 1997/14392
BFH, vom 06.12.1979 - Aktenzeichen V R 87/72
DRsp Nr. 1997/14392
»1. Wechselt ein Unternehmer, der seine Umsätze gemäß § 24UStG 1967 (Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) versteuert und im Zeitraum dieser Besteuerungsform Lieferungen und sonstige Leistungen bezogen hat, zur Regelbesteuerung, sind die mit diesen Vorbezügen verbundenen Vorsteuern auch dann durch die Vorsteuerpauschalierung nach § 24UStG 1967 abgegolten, wenn der Unternehmer die Rechnungen für diese Vorbezüge erst nach dem Wechsel der Besteuerungsform erhält. 2. Die Lieferung eines landwirtschaftlichen Anwesens durch den besitzenden Verkäufer an den Erwerber, der das Anwesen selbst landwirtschaftlich nutzen will, ist nicht bewirkt, solange nach dem Kaufvertrag und dessen Durchführung die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe des Anwesens aufgeschoben ist und der Verkäufer seine Eigentümerposition - ungeachtet der durch den Kaufvertrag eingegangenen schuldrechtlichen Bindungen - voll ausschöpfen kann.
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