BFH - Urteil vom 24.08.1995
V R 55/94
Normen:
KO § 3, § 26, § 58 Nr. 2 ; UStG (1980/1991) § 17 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 2461
BFHE 178, 485
BStBl II 1995, 808
DB 1995, 2252
DStZ 1996, 55
InVo 1996, 42
KTS 1996, 121
ZIP 1996, ,465
ZIP 1996, 465
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 24.08.1995 (V R 55/94) - DRsp Nr. 1995/6325

BFH, Urteil vom 24.08.1995 - Aktenzeichen V R 55/94

DRsp Nr. 1995/6325

»1. Wird ein Kfz-Leasingvertrag nach § 19 KO gekündigt und die vom Gemeinschuldner geleistete Leasingsonderzahlung zum Teil an den Konkursverwalter zurückgezahlt, gehört der daraus resultierende Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA zu den Massekosten nach § 58 Nr. 2 KO und nicht zu den gemäß § 3 KO bereits bei Konkurseröffnung begründeten Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Gemeinschuldners. 2. Der zu berichtigende Vorsteuerbetrag wird durch einen Schadensersatz, den der Leasingnehmer zu leisten hat, nicht gemindert.«

Normenkette:

KO § 3, § 26, § 58 Nr. 2 ; UStG (1980/1991) § 17 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der M (Gemeinschuldnerin). Das Konkursverfahren wurde am 29. November 1990 eröffnet. Der Kläger führt den Betrieb der Gemeinschuldnerin nicht fort.

Die Gemeinschuldnerin hatte für ihr Unternehmen zwei PKW der Marke BMW als Leasingnehmerin bezogen. Als Laufzeiten der Leasingverträge war die Zeit vom 14. März 1989 bis 13. März 1992 für den einen PKW und die Zeit vom 20. Juni 1990 bis 19. Dezember 1993 für den zweiten PKW vereinbart. Zusätzlich zu den monatlichen Leasingraten war zu Beginn der Leasingverhältnisse je eine Leasingsonderzahlung zu leisten. Für die Leasingsonderzahlungen hatte die Gemeinschuldnerin den Vorsteuerabzug vorgenommen.