Stand: 10.12.2007
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 10 UStG (§ 25 UStDV)

159 UStR2008 Durchschnittsbeförderungsentgelt

159 Durchschnittsbeförderungsentgelt

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

1Bei der Beförderungseinzelbesteuerung wird aus Vereinfachungsgründen als Bemessungsgrundlage ein Durchschnittsbeförderungsentgelt angesetzt (§ 10 Abs. 6 UStG). 2Das Durchschnittsbeförderungsentgelt beträgt 4,43 Cent je Personenkilometer (§ 25 UStDV). 3Auf diese Bemessungsgrundlage ist der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) anzuwenden. 4Der Unternehmer kann nach Ablauf des Besteuerungszeitraums anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung die Berechnung der Steuer nach § 16 Abs. 1 und 2 UStG beantragen (§ 16 Abs. 5 b UStG), vgl. Abschnitt 231 Abs. 3.