185 a UStR2008
Stand: 10.12.2007
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Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV)

185 a UStR2008 Rechnungen über Kleinbeträge

185 a Rechnungen über Kleinbeträge

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Nach § 33 UStDV sind in Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), abweichend von § 14 Abs. 4 UStG nur folgende Angaben erforderlich: - der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers; - das Ausstellungsdatum; - die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung und - das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie - der anzuwendende Steuersatz oder - im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. 2Wird in einer Rechnung über verschiedene Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind für die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen anzugeben. (2) 1Dabei sind die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG zu beachten. 2Die Grundsätze der §§ 31 (Angaben in der Rechnung) und 32 (Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen) UStDV sind entsprechend anzuwenden. (3) Wird über Leistungen im Sinne der §§ 3 c (Ort der Lieferung in besonderen Fällen), 6 a (innergemeinschaftliche Lieferung) oder 13 b (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) UStG abgerechnet, gilt § 33 UStDV nicht.