Stand: 10.12.2007
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Zu § 18 Abs. 9 UStG (Vorsteuer-Vergütungsverfahren, §§ 59 bis 62 UStDV)

241 UStR2008 Vergütungszeitraum

241 Vergütungszeitraum

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

1Der Vergütungszeitraum muss mindestens drei aufeinanderfolgende Kalendermonate in einem Kalenderjahr umfassen. 2Es müssen nicht in jedem Kalendermonat Vorsteuerbeträge angefallen sein. 3Für den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres können die Monate November und Dezember oder es kann auch nur der Monat Dezember Vergütungszeitraum sein. 4Wegen der Auswirkungen der Mindestbeträge auf den zu wählenden Vergütungszeitraum vgl. § 61 Abs. 2 UStDV.