BGH - Urteil vom 02.12.1992
VIII ZR 50/92
Normen:
UStG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 247
BGHR UStG § 14 Abs. 1 Rechnung 1
BGHR UStG § 14 Abs. 1 Verjährung 1
BGHR UStG § 15 Abs. 1 Vorsteuerabzug 1
BGHZ 120, 315
DB 1993, 677
DRsp I(112)182a
MDR 1993, 488
NJW 1993, 536
WM 1993, 519
ZIP 1993, 198

30-jährige Verjährung des Anspruchs auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer

BGH, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen VIII ZR 50/92

DRsp Nr. 1993/238

30-jährige Verjährung des Anspruchs auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer

»Der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG) verjährt in 30 Jahren.«

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Erteilung einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 1 UStG über einen von der Beklagten aus ihrem Betriebsvermögen verkauften Pkw der Marke Porsche 911 SC Carrera. Er ist bereits im Besitz einer von der Beklagten unter dem 1. Juli 1985 ausgestellten Rechnung folgenden Inhalts:

»Wir verkaufen Ihnen einen Pkw Porsche 911 SC Carrera, unfallfrei, Erstzulassung April 1984, km-Stand ca. 26. 000, Fahrgestell-Nr. x zu DM: 58.000,-- + 14% MWSt. 8.120,-- = 66.120,--

Betrag dankend erhalten.«

Ein Empfänger ist in der Rechnung nicht genannt. Die Beklagte hat den ausgewiesenen Kaufpreis in Höhe von 66.120 DM (brutto) erhalten; das Fahrzeug wurde im Fahrzeugbrief am 11. Juli 1985 auf den Kläger umgeschrieben.