42 f UStR2008
Stand: 10.12.2007
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Zu § 3 b UStG (§§ 2 bis 7 UStDV)

42 f UStR2008 Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht

42 f Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Werden das Beladen, Entladen, Umschlagen, Lagern und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen vom befördernden Unternehmer erbracht, sind sie als Nebenleistungen zur Güterbeförderung anzusehen, da diese Leistungen im Vergleich zur Güterbeförderung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und üblicherweise bei Beförderungsleistungen vorkommen (vgl. Abschnitt 29 Abs. 5 Satz 3). 2Nebenleistungen zu einer Güterbeförderung teilen deren umsatzsteuerliches Schicksal (vgl. Absatz 4 Beispiel 3). 3Für Umsätze, die mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehen und selbständige Leistungen sind, gelten dagegen die Regelungen des § 3 b Abs. 2 und Abs. 4 UStG. (2) 1Selbständige Leistungen im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung sind grundsätzlich dort zu besteuern, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 3 b Abs. 2 UStG). 2Steht die Leistung mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung oder mit deren Vor- und Nachläufen (vgl. Abschnitt 42 e Abs. 1) im Zusammenhang und verwendet der Empfänger dieser Leistung (vgl. Abschnitt 42 c Abs. 1) eine USt-IdNr., die ihm von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt worden ist, gilt die Leistung als in dem Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates ausgeführt (§ 3 b Abs. 4 UStG). 3Dabei ist es unerheblich, ob der Empfänger dieser Leistung mit dem Leistungsempfänger der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung oder mit dem Leistungsempfänger der Vor- oder Nachläufe identisch ist oder nicht (vgl. Absatz 4 Beispiele 1 und 2). (3) 1Der leistende Unternehmer hat nachzuweisen, dass seine Leistung im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung oder deren Vor- und Nachläufen steht. 2Dazu hat der Auftraggeber der Leistung den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung in dem im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendeten Dokument (z. B. Frachtbrief oder Bordero) anzugeben. 3Stattdessen kann der Leistungsempfänger eine Bescheinigung folgenden Inhalts erstellen:


(4) Beispielsfälle für Leistungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen: Beispiel 1: 1Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F, Güter von Spanien nach Deutschland zu befördern. 2F beauftragt den französischen Unternehmer N, die Güter in Frankreich umzuladen. 3Dabei teilt F im Leistungsauftrag an N den Abgangsort und den Bestimmungsort der Beförderung mit. 4F verwendet gegenüber N seine deutsche USt-IdNr. 5Das Umladen der Güter in Frankreich steht mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung in Zusammenhang. 6Da F gegenüber N seine deutsche USt-IdNr. verwendet hat, gilt das Umladen als in Deutschland ausgeführt (§ 3 b Abs. 4 UStG, vgl. auch Absatz 2). 7F ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13 b Abs. 2 Satz 1 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 42 i Abs. 2). Beispiel 2: 1Der in Spanien ansässige Unternehmer U beauftragt den in Spanien ansässigen Frachtführer F, Güter von Deutschland nach Spanien zu befördern, und den deutschen Unternehmer D mit dem Beladen der Güter in Deutschland. 2U verwendet gegenüber D seine spanische USt-IdNr. und teilt ihm den Abgangsort und den Bestimmungsort der Beförderung mit. 3Da das Beladen der Güter mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung in Zusammenhang steht und U gegenüber D seine spanische USt-IdNr. verwendet, gilt das Beladen als in Spanien ausgeführt (§ 3 b Abs. 4 UStG, vgl. auch Absatz 2). 4Steuerschuldner der spanischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U (vgl. Artikel 196 MwStSystRL, vgl. auch Abschnitt 42 i Abs. 5). 5In der Rechnung an U darf keine spanische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42 i Abs. 6). Beispiel 3: 1Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F, sowohl eine Güterbeförderung von Frankreich nach Dresden als auch das Entladen der Güter in Dresden durchzuführen. 2U verwendet gegenüber F seine französische USt-IdNr. 3Der Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung liegt in Frankreich (§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UStG). 4Das Entladen der Güter ist als Nebenleistung zur Güterbeförderung anzusehen (vgl. Absatz 1). 5Sie wird wie die Hauptleistung (innergemeinschaftliche Güterbeförderung) behandelt, so dass sich der Ort der Gesamtleistung in Frankreich befindet (§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UStG). 6Die Vorschriften des § 3 b Abs. 2 und Abs. 4 UStG finden keine Anwendung. 7Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U (vgl. Artikel 196 MwStSystRL, vgl. auch Abschnitt 42 i Abs. 5). 8In der Rechnung an U darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42 i Abs. 6). Beispiel 4: 1Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den in Frankreich ansässigen Frachtführer S, die Güter von Paris an einen Abnehmer in Rostock zu befördern. 2S befördert die Güter von Paris nach Aachen und beauftragt für die Strecke von Aachen nach Rostock den in Köln ansässigen Unterfrachtführer F mit der Beförderung. 3Dabei teilt S im Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit. 4S beauftragt mit dem Entladen der von Paris nach Rostock beförderten Güter den in Rostock ansässigen Unternehmer D. 5U verwendet gegenüber S seine deutsche und S gegenüber F und D seine französische USt-IdNr. 6Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber U umfasst die Gesamtbeförderung von Paris nach Rostock. 7Die Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da U gegenüber S seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3 b Abs. 3 Satz 2 UStG). 8U ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13 b Abs. 2 Satz 1 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 42 i Abs. 2). 9Die Beförderungsleistung des F von Aachen nach Rostock an seinen Auftraggeber S ist einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung gleichgestellt (§ 3 b Abs. 3 Satz 3 UStG). 10Da S gegenüber F seine französische USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung vom Abgangsort Aachen nach Frankreich (§ 3 b Abs. 3 Satz 2 UStG). 11Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist hinsichtlich der Beförderungsleistung grundsätzlich der Leistungsempfänger S, da der leistende Unternehmer F nicht in Frankreich ansässig ist (vgl. Artikel 196 MwStSystRL). 12In der Rechnung an S darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein. 13Das Entladen der Güter findet zwar in Deutschland statt. 14Da diese Leistung aber mit einem Nachlauf zu einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im Zusammenhang steht und S gegenüber D seine französische USt-IdNr. verwendet, gilt das Entladen als in Frankreich ausgeführt (§ 3 b Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 UStG). 15Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist insoweit ebenfalls der Leistungsempfänger S, da der leistende Unternehmer D nicht in Frankreich ansässig ist (vgl. Artikel 196 MwStSystRL, vgl. auch Abschnitt 42 i Abs. 5). 16In der Rechnung an S darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42 i Abs. 6).