OLG Düsseldorf vom 27.12.1982
3 UF 34/82
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 293

OLG Düsseldorf - 27.12.1982 (3 UF 34/82) - DRsp Nr. 1994/9271

OLG Düsseldorf, vom 27.12.1982 - Aktenzeichen 3 UF 34/82

DRsp Nr. 1994/9271

A. Bei der Entscheidung, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist, hat grundsätzlich derjenige Elternteil Vorrang, der das Kind selbst betreuen will, während es bei dem anderen Elternteil im wesentlichen den Großeltern überlassen bleibt. B. a. Haben sich die Eltern außergerichtlich schriftlich oder mündlich wirksam über eine spätere Sorgerechtsregelung für die Zeit nach der Scheidung geeinigt und beruft sich nur ein Elternteil gegenüber dem Familiengericht auf diese Einigung, so liegt dennoch ein übereinstimmender Elternvorschlag vor. b. In der Einigung der Eltern über die spätere Sorgerechtsregelung ist eine vertragliche Vereinbarung zu sehen, deren Rechtswirksamkeit nach den für Rechtsgeschäfte geltenden allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen ist (Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in der Irrtumsanfechtung).

Normenkette: