OLG Frankfurt/Main, vom 28.11.1989 - Aktenzeichen 3 UF 57/89
DRsp Nr. 1994/9715
A. Bei Errechnung des Zugewinns kann auch ein nicht einklagbares Aussteuerversprechen das Endvermögen vermindern. B. Eine am Stichtag bestehende Unterhaltsverbindlichkeit ist dem Passivvermögen zuzurechnen.