OLG Bamberg, vom 17.12.1991 - Aktenzeichen 7 UF 81/91
DRsp Nr. 1994/8136
A. Die Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1BGB sind erfüllt, wenn ein volljähriges Kind ohne billigenswerten Grund hartnäckig selbst Mindestkontakte zu dem unterhaltspflichtigen Elternteil verweigert.B. § 1611 Abs. 2BGB steht einer Anwendung des § 1611 Abs. 1BGB nach Eintritt der Volljährigkeit nicht entgegen, wenn eine bereits von dem minderjährigen Kind begonnene Kontaktverweigerung nach Eintritt der Volljährigkeit weiter fortgesetzt wird. C. Einschränkungen der Unterhaltspflicht gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB aus Billigkeitsgründen sind im Wege der Abänderungsklage (§ 323ZPO) nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767ZPO) geltend zu machen. D. Eine Unterhaltsverpflichtung kann gem. § 1611 Satz 1 BGB herabgesetzt werden, wenn die sich aus § 1618 aBGB ergebende Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme in der Weise verletzt wird, daß das volljährige Kind jeglichen Kontakt mit dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil verweigert.