OLG Celle vom 12.12.1991
18 WF 196/91
Normen:
BGB § 1361b;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 676
LSK-FamR/Fischer, § 1361b BGB LS 13

OLG Celle - 12.12.1991 (18 WF 196/91) - DRsp Nr. 1994/8358

OLG Celle, vom 12.12.1991 - Aktenzeichen 18 WF 196/91

DRsp Nr. 1994/8358

a. Eine schwere Härte liegt vor bei schweren körperlichen Mißhandlungen, schweren Störungen des Familienlebens etwa durch Alkohol, fortdauernden Gewalttätigkeiten, ständigem Randalieren, Drogen- und Alkoholsucht. b. Nicht dagegen, wenn es durch Streitigkeiten und Spannungen zwischen den Eltern zu einer Belastung eines Kindes kommt. Dies wird für die meisten Kinder zutreffen, wenn Eltern miteinander in Unfrieden leben und sich scheiden lassen wollen. Erst wenn die Belastungen den Grad der Gesundheitsgefährdung erreichen, kann etwas anderes gelten. c. Keine schwere Härte für die Ehefrau ist es, wenn der Ehemann sich weitgehend von seiner Familie getrennt hat, bei seiner Freundin übernachtet und die Ehewohnung nur tagsüber zur Berufsausübung aufsucht.

Normenkette:

BGB § 1361b;
Fundstellen
FamRZ 1992, 676
LSK-FamR/Fischer, § 1361b BGB LS 13