RG vom 25.01.1941
IV 281/40
Normen:
BGB § 1585c;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 36
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 64
RGZ 166, 40, 42
RGZ 166, 40, 48

RG - 25.01.1941 (IV 281/40) - DRsp Nr. 1994/6992

RG, vom 25.01.1941 - Aktenzeichen IV 281/40

DRsp Nr. 1994/6992

A. Eine unlautere Verhandlungsführung, insbesondere auf den anderen Ehegatten ausgeübter großer Druck, führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit (§§ 123, 119 BGB) und nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit einer Unterhaltsvereinbarung. B. a. Die sog. Derzeitklausel (oben LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 49) kann ausgeschlossen werden, wenn z.B. eine lebenslange Rente versprochen wird, die nicht abgeändert werden darf. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße vertragliche Festlegung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts, sondern um die Begründung einer selbständigen Leistungspflicht, deren Inhalt die Zahlung gleichbleibender Geldbeträge ohne Rücksicht auf die Änderung der Verhältnisse und das Fortbestehen eines Unterhaltsbedürfnisses ist, die also begrifflich einem Leibrentenvertrag entspricht.