OLG Hamm vom 06.11.1991
5 UF 121/91
Normen:
BGB § 1603, § 1609 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 467
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 125
LSK-FamR/Hannemann, § 1609 BGB LS 7

OLG Hamm - 06.11.1991 (5 UF 121/91) - DRsp Nr. 1994/10491

OLG Hamm, vom 06.11.1991 - Aktenzeichen 5 UF 121/91

DRsp Nr. 1994/10491

A. Eine vollschichtige Tätigkeit des (bar-)unterhaltspflichtigen Elternteiles kann nicht gefordert werden, wenn dadurch die Betreuung weiterer minderjähriger unverheirateter Kinder aus der zweiten Ehe gefährdet würde; entsprechend muß auch die Anrechnung fiktiver Einkünfte auf das in Teilzeittätigkeit Erzielbare beschränkt bleiben. B. Wegen des Gleichranges (§ 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB) zwischen Ehegatten und minderjährigen Kindern kann der (zweite) Ehemann verlangen, daß seine Ehefrau ihre Arbeitskraft zumindest teilweise dem Haushalt und den ehelichen Kindern widmet; aus diesem Grunde kann er ihrer (vollschichtigen) Tätigkeit zur Deckung des Barbedarfs eines weiteren, minderjährigen unverheirateten Kindes aus einer früheren Ehe widersprechen.

Normenkette:

BGB § 1603, § 1609 ;

Hinweise:

B. Aber: Der Unterhaltspflichtige ist nicht berechtigt, seine Leistungsfähigkeit in erster Linie zugunsten der Mitglieder einer neuen Ehe einzusetzen - etwa durch ausschließliche Übernahme der Hausarbeit und Kinderbetreuung - , wenn aus einer früheren Ehe minderjährige unverheiratete Kinder vorhanden sind: BGH, FamRZ 1981, 341; vgl. zur Nebenerwerbsobliegenheit des wiederverheirateten Elternteils auch im übrigen LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 121-126.

Fundstellen
FamRZ 1992, 467
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 125
LSK-FamR/Hannemann, § 1609 BGB LS 7