B. Aber: Der Unterhaltspflichtige ist nicht berechtigt, seine Leistungsfähigkeit in erster Linie zugunsten der Mitglieder einer neuen Ehe einzusetzen - etwa durch ausschließliche Übernahme der Hausarbeit und Kinderbetreuung - , wenn aus einer früheren Ehe minderjährige unverheiratete Kinder vorhanden sind: BGH, FamRZ 1981, 341; vgl. zur Nebenerwerbsobliegenheit des wiederverheirateten Elternteils auch im übrigen LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 121-126.
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