OLG München - Urteil vom 17.11.1983
26 UF 1122/83
Normen:
BGB § 1577 ;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 173
FamRZ 1984, 173, 174
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 22
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 49
Vorinstanzen:
AG München, vom 19.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 85 F 249/82

OLG München - Urteil vom 17.11.1983 (26 UF 1122/83) - DRsp Nr. 1994/12822

OLG München, Urteil vom 17.11.1983 - Aktenzeichen 26 UF 1122/83

DRsp Nr. 1994/12822

A. Es liegt im Interesse des Unterhaltsberechtigten, bei der Bestimmung seines Unterhaltsbedarfs und auch im Interesse des Unterhaltsverpflichteten bei Überprüfung seiner Leistungsfähigkeit zur Errechnung der durchschnittlichen Monatseinkünfte grundsätzlich von dem abgelaufenen Kalenderjahr auszugehen. Nur so können alle die Höhe des Einkommens bestimmenden Faktoren angemessen berücksichtigt werden. Dies gilt gerade auch bei unselbständig Erwerbstätigen, denn auch bei ihnen fließen bis zum Ende des Kalenderjahres nicht regelmäßig erfolgende Zahlungen (z.B. zu viel entrichtete Steuer) zu oder es sind nicht unerhebliche einmalige Abzüge (z.B. wegen Steuernachzahlungen) zu machen, die sämtlich dann auf das jeweilige Monatseinkommen dieses Kalenderjahres umzulegen sind. Eine Korrektur des nach dem abgelaufenen Kalenderjahr berechneten durchschnittlichen Einkommens hat jedoch dann zu erfolgen, wenn sich aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung ergibt, daß sich das laufende Einkommen mit Sicherheit wesentlich und nachhaltig geändert hat. B. Ein Wohnwert ist in der Regel auch dann dem jeweiligen Einkommen hinzuzurechnen, wenn sowohl der Unterhaltsverpflichtete als auch der Unterhaltsberechtigte (z.B. nach einer Vermögensauseinandersetzung anläßlich der Scheidung) in einer eigenen Wohnung oder mietfrei in einem fremden Haus wohnen.