BayObLG vom 07.11.1989
BReg 1 a Z 57/89
Normen:
BGB § 1666, § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 551

BayObLG - 07.11.1989 (BReg 1 a Z 57/89) - DRsp Nr. 1994/7290

BayObLG, vom 07.11.1989 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 57/89

DRsp Nr. 1994/7290

A. Hat das Vormundschaftsgericht die gesamte Personensorge nach §§ 1631 Abs. 1, 1666 Abs. 1, 1666 a Abs. 2 BGB entzogen und einem Pfleger übertragen, so ist die dagegen gerichtete weitere Beschwerde nicht zulässig, wenn durch das Scheidungsurteil die Entscheidung verfahrensmäßig überholt ist oder wenn aus anderen Gründen kein Bedürfnis besteht, sie aufzuheben. B. a. Bei einer Auflösung der Ehe im Verbund mit einem Scheidungsurteil hat das Familiengericht auch zu regeln, wem die elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder zustehen soll. b. Wurde eine Maßnahme nach § 1666 BGB schon vor Auflösung der Ehe getroffen, so wird diese von der Scheidung nicht berührt; sie tritt jedoch mit der vom Familiengericht zu treffenden Sorgerechtsentscheidung außer Kraft. c. Will das Familiengericht eine Entscheidung nach § 1671 Abs. 5 BGB treffen, kann es sich auf eine Bestätigung einer früheren vormundschaftsgerichtlichen Anordnung beschränken. C. Ist den Eltern im Zeitpunkt der Scheidung die elterliche Sorge durch das Vormundschaftsgericht bereits entzogen worden, so muß das Familiengericht im Scheidungsurteil dennoch die elterliche Sorge für die aus der Ehe stammenden Kinder regeln. Nach § 1671 Abs. 5 BGB kann das Familiengericht bei seiner Entscheidung dann die frühere vormundschaftsgerichtliche Anordnung lediglich bestätigen.

Normenkette:

BGB § 1666, § 1671 ;