BAG vom 23.03.1982
3 AZR 637/79
Normen:
HGB § 87b Abs. 1 S. 3; HGB § 87c Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1983, 194
BB 1983, 195
DB 1982, 2249
DRsp II(210)310a-c
DRsp II(210)63Nr. 3 zu § 87b
DRsp II(210)64Nr. 4
DRsp II(210)64Nr. 6
VersR 1982, 1109

BAG - 23.03.1982 (3 AZR 637/79) - DRsp Nr. 1996/16128

BAG, vom 23.03.1982 - Aktenzeichen 3 AZR 637/79

DRsp Nr. 1996/16128

a. »Nettofakturenbetrag« bedeutet im kaufmännischen Geschäftsverkehr im allgemeinen Nettorechnungsbetrag, meint also in der Regel den vom Kunden netto zu zahlenden Betrag. b. Eine Vereinbarung, nach der die Provision aus dem »Nettofakturenbetrag« errechnet werden soll, läßt nicht eindeutig erkennen, ob die Umsatzsteuer provisionspflichtig ist. c. § 87 b Absatz 2 Satz 3 HGB ist nicht ohne weiteres anwendbar, wenn die Provisonsvereinbarung aus der Zeit vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes vom 29.5.1967 stammt. Eine Vereinbarung, nach der eine Abrechnung als genehmigt gilt, wenn ihr nicht in bestimmter Frist widersprochen wird, ist gem. § 87 c Abs. 4 HGB unwirksam, weil sie die Rechte des Handelsvertreters und des Handlungsgehilfen in unzulässiger Weise einschränkt. Die Auskunftsansprüche des Handlungsgehilfen nach § 87 c Abs. 2 und Abs. 3 HGB unterliegen der Verfallklausel gem. § 13 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel im Land Niedersachen vom 26.4.1977; der Lauf der Ausschlußfrist beginnt erst mit der Erteilung einer Abrechnung gem. § 87 c Abs. 1 HGB.

Normenkette:

HGB § 87b Abs. 1 S. 3; HGB § 87c Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweis zu B