OLG Hamm vom 30.11.1971
8 U 199/69
Normen:
BGB § 1376, § 1381 ;
Fundstellen:
FamRZ 1973, 654
FamRZ 1973, 654, 656
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 89
LSK-FamR/Hülsmann, § 1381 BGB LS 29

OLG Hamm - 30.11.1971 (8 U 199/69) - DRsp Nr. 1994/11095

OLG Hamm, vom 30.11.1971 - Aktenzeichen 8 U 199/69

DRsp Nr. 1994/11095

A. Zur Frage, wie bei der Berechnung des Zugewinns auf Kaufkraftschwund beruhende unechte Wertsteigerungen zu berücksichtigen sind: a) Da eine Geldentwertung keine Wertsteigerung schafft und daher insoweit auch keine Vermehrung des Endvermögens eintritt, ist jedenfalls dann, wenn das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten allein in einem Eigenheim besteht, die Geldentwertung bereits bei der Ermittlung des Zugewinns selbst soweit als möglich zu eliminieren. Damit entfällt eine spätere Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeitserwägungen des § 1381 BGB. b) Anhaltspunkt zur Feststellung des Kaufkraftschwundes während der Zugewinngemeinschaft ist ein Vergleich des Lebenshaltungskostenindex für das Anfangs- und das Endjahr der Zugewinngemeinschaft.