BGH - Beschluß vom 15.03.1989
IVb ZB 183/87
Normen:
BGB § 1587c; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587c, Abänderungsverfahren 1
BGHR VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 Wertunterschied 2
BGHR VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 Änderung 2
FamRZ 1989, 725
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 50
MDR 1989, 726
Vorinstanzen:
OLG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen AG Bielefeld

Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 15.03.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 183/87

DRsp Nr. 1994/4154

Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

»Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG kann jedenfalls nicht allein mit der Begründung verlangt werden, der Versorgungsausgleich sei nach der Härteregelung des § 1587 c BGB herabzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 1587c; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 17. April 1980 (rechtskräftig seit dem 31. Mai 1980) geschieden.

Der im Jahre 1912 geborene Antragsteller war zuletzt Obersteuerrat und trat zum 1. Juli 1974 in den vorzeitigen Ruhestand. Die im Jahre 1919 geborene Antragsgegnerin war während der Ehe, aus der drei inzwischen volljährige Kinder stammen, nicht erwerbstätig.