Die 1954 geschlossene Ehe des Klägers mit der Beklagten (früher: Beklagte zu 1) wurde durch - rechtskräftiges - Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 30. Mai 1980 geschieden. Aus der Ehe gingen drei zur Zeit der Scheidung bereits volljährige Kinder hervor; der jüngste, am 12. August 1959 geborene Sohn Eckard, der frühere Beklagte zu 2), ist jedoch behindert und lebt bei der Beklagten.
In dem Scheidungsverfahren schlossen die Parteien zur Regelung der Scheidungsfolgen am 25. April 1980 einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Kläger (damals Antragsteller) für Zugewinnausgleich und Hausrat an die Beklagte (damals Antragsgegnerin) einen Betrag von 23.000 DM zahlte. Außerdem enthielt der Vergleich zur Unterhaltsregelung folgende Bestimmungen:
"2. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin einen Betrag von monatlich 1.050 DM zu zahlen. Ferner verpflichtet er sich, an den Sohn Eckard zu Händen der Antragsgegnerin einen Betrag von 495 DM abzüglich 37,50 DM anteiliges Kindergeld und abzüglich 50 DM für Heimunterbringung zu zahlen.
3. Vergleichsgrundlage:
a) Etwaige Einkünfte aus Vermietung der Antragsgegnerin sollen unberücksichtigt bleiben,
b) ein anrechenbares Einkommen des Antragstellers von ca. 3.300 DM monatlich,
c) ein Unterhaltsanspruch für Arnold in Höhe von 319 DM."
Bei Abschluß des Vergleiches war der im Jahre 1926 geborene Kläger seit dem 1. April 1961 als Handelsvertreter im Außendienst bei einer Firma für Schleiftechnik in Lüdenscheid tätig; außerdem bezog er eine Versorgungsrente in Höhe von monatlich 245 DM und hatte Zinseinkünfte sowie Einnahmen aus der Vermietung eines in Berlin, R.-Straße 52, gelegenen Grundstücks, das ihm in Erbengemeinschaft mit seinem Bruder gehört. Die im Jahre 1924 geborene Beklagte wohnte schon damals in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in Hagen, das sie von ihren Eltern geerbt hatte. Einer Erwerbstätigkeit - als Hauswirtschaftslehrerin - war sie während der Ehe zuletzt vom Herbst 1970 bis zum Sommer 1975 nachgegangen.
Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger die Abänderung des Vergleichs vom 25. April 1980, im ersten Rechtszug (nur) mit dem Ziel, seine Unterhaltspflicht ab Rechtshängigkeit der Klage (18. September 1981) gegenüber der Beklagten auf monatlich 400 DM und gegenüber dem Sohn Eckard auf monatlich 300 DM herabzusetzen, seit dem Berufungsrechtszug zusätzlich mit dem Begehren, die Unterhaltsverpflichtungen ab Juli 1983 ganz entfallen zu lassen. Er macht geltend: Sein Einkommen sei seit Abschluß des Vergleichs erheblich zurückgegangen. Er habe im November 1980 wieder geheiratet und sei 1981 nach Wangen/Allgäu umgezogen, weil seine Ehefrau dort die Leitung eines Schwesternheimes habe übernehmen können und für ihn der Wohnsitzwechsel aufgrund seines schweren kriegsbedingten Asthma-Leidens medizinisch dringend geboten gewesen sei. Im Zusammenhang mit diesen Änderungen habe er sein Arbeitsverhältnis in Lüdenscheid zum 30. April 1981 gekündigt, nachdem er zum 1. Mai 1981 zu vergleichbaren Bedingungen eine neue Stellung als Handelsvertreter für Diamantwerkzeuge bei einer Firma in Pforzheim gefunden hatte. Dort sei ihm jedoch wegen schlechter Auftragslage schon zum 30. Juni 1981 wieder gekündigt worden; seitdem sei er arbeitslos. Vom 1. Juli 1981 bis zum 13. Mai 1983 habe er noch Arbeitslosengeld bzw. - während einer Umschulung durch das Arbeitsamt - Unterhaltsgeld in einer Höhe zwischen 1035 DM und 1.162 DM im Monat sowie weiterhin die Versorgungsrente wegen Kriegsbeschädigung bezogen, die bis zum 31. Dezember 1981 monatlich 255 DM betragen habe, danach monatlich 270 DM. Seit dem 14. Mai 1983 habe er nur noch Einkommen aus dieser Rente, seit dem 1. Juli 1983 in Höhe von monatlich 282 DM. Seit 1982 habe er auch keine Mieteinnahmen aus Grundbesitz in Berlin mehr. Das eine Grundstück (G.-straße 88) sei schon 1980 von der Erbengemeinschaft verkauft worden; den Erlösanteil von ca. 96.000 DM habe er für ein 1981 in Wangen erworbenes Haus mitverwendet, das seiner jetzigen Ehefrau gehöre, mit der zusammen er in diesem Hause wohne. Das andere Grundstück in Berlin (R.-Straße 52) gehöre ihm zwar nach wie vor in Erbengemeinschaft mit seinem Bruder, sei jedoch mit einem Nießbrauch zugunsten seiner Mutter belastet.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert; es hat unter Abänderung des Prozeßvergleichs die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers in der Zeit vom 18. September 1981 bis 31. Dezember 1981 auf 707 DM für die Beklagte und 300 DM für den Sohn Eckard sowie ab 1. Januar 1982 auf 825 DM für die Beklagte und 318 DM für den Sohn herabgesetzt, abzüglich bis einschließlich Juni 1983 monatlich gezahlter 600 DM.
Sein Begehren auf weitergehende Herabsetzung des Unterhalts, das das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat, verfolgt der Kläger mit der zugelassenen Revision weiter.
I. 1. Die Abänderungsklage richtet sich nur noch gegen die Beklagte, auch soweit der Kläger den Wegfall der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Sohn Eckard erreichen will. Der Kläger hat die ursprünglich auch gegen den Sohn gerichtete Klage in der Berufungsinstanz entsprechend geändert und das Oberlandesgericht hat die Klageänderung für sachdienlich erachtet.
Die Klagänderung entspricht auch der materiellen Rechtslage, denn nur die Beklagte war Vertragspartnerin des Klägers. Der Sohn war bereits bei Abschluß des Vergleichs volljährig, eine Prozeßstandschaft gemäß §
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Abänderungsklage für zulässig erachtet, weil der Kläger eine nach Vergleichsabschluß eingetretene wesentliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse geltend macht. Für die Bemessung der Unterhaltsleistungen im Prozeßvergleich bildete ein anrechenbares Monatseinkommen des Klägers von ca. 3.300 DM eine der ausdrücklich bestimmten Grundlagen (§
II. 1. Für den Zeitraum seit Rechtshängigkeit der Abänderungsklage (18. September 1981) bis zum Jahresende 1981 hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger das dem Vergleich zugrundegelegte Einkommen nicht mehr erzielt hat, weil er seit dem 1. Juli 1981 arbeitslos ist; ihm habe nur noch ein monatliches Einkommen von 1.957 DM zur Verfügung gestanden, nämlich 1035 DM Arbeitslosengeld, 255 DM Versorgungsrente und 667 DM Anteil aus den Mieteinkünften des Grundstücks Berlin, R.-Straße 52. Da dem Kläger davon ein Selbstbehalt mit 950 DM verbleiben müsse, hat es das Berufungsgericht für angemessen gehalten, die im Prozeßvergleich vereinbarten Unterhaltsleistungen auf den restlichen Betrag (1.007 DM) herabzusetzen und wie beantragt mit 300 DM auf den Bedarf des Sohnes Eckard und 707 DM auf den der Beklagten selbst zu verteilen.
2. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen.
a) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Unterhaltsbedürftigkeit der Beklagten nicht geprüft habe und davon ausgegangen sei, daß für sie keine Erwerbsobliegenheit bestehe, obwohl sie auch während der Ehe zeitweise den Beruf einer Hauswirtschaftslehrerin ausgeübt habe.
Dem hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht keine Bedeutung zugemessen. Da es sich bei dem abzuändernden Titel um einen Prozeßvergleich handelt, erfolgt die Anpassung gemäß §
b) Das Berufungsgericht hat für den hier in Frage stehenden Zeitraum mit Recht der Beklagten auch nicht zugemutet, zur Behebung ihrer Bedürftigkeit den Stamm ihres Grundvermögens zu verwerten (§
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die im Jahre 1981 erzielten Einnahmen des Klägers aus der Vermietung des Grundstücks R.-Straße 52 mit monatlich 667 DM seinem anrechenbaren Einkommen zugerechnet hat, obwohl der Mutter des Klägers der Nießbrauch an diesem Grundstück zusteht. Die Revision vertritt die Auffassung, diese Zahlungen hätten als freiwillige Zuwendungen eines Dritten keinen Einfluß auf die Leistungsfähigkeit des Klägers. Dem kann nicht gefolgt werden.
Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338 m.w.N.). Für freiwillige Zahlungen Dritter an den Unterhaltsschuldner wird im Schrifttum allerdings vertreten, daß sie die Leistungsfähigkeit nur dann steigern, wenn ihre Verwendung zur Unterhaltsgewährung an andere Berechtigte dem Willen des Zuwendenden entspricht (vgl. Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1200 m.w.N.). Ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen danach im Einzelfall eine Zuwendung außer Betracht zu bleiben hat, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls sind derartige Zuwendungen uneingeschränkt als Einkommen heranzuziehen, wenn sie dem Unterhaltspflichtigen zur freien Verfügung ohne jede Auflage für ihre Verwendung zugeflossen sind (ebenso
III. 1. Für die Zeit ab 1. Januar 1982 hat das Berufungsgericht in Abänderung des Prozeßvergleichs den Unterhalt auf monatlich 825 DM für die Beklagte bemessen, weil dieser Betrag ihren sogenannten Mindestbedarf nach den Hammer Leitlinien sicherstelle, und ihr weitere 318 DM im Monat für den Sohn Eckard zugesprochen, was dem Tabellensatz nach der untersten Einkommensgruppe der (Düsseldorfer) Tabelle zuzüglich Alterszuschlag abzüglich des hälftigen Kindergeldes entspreche. In Höhe dieser Beträge hat es den Kläger weiterhin für leistungsfähig angesehen, obwohl seine tatsächlichen Einkünfte weiter zurückgegangen seien: Aus den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sei in den Jahren 1982 und 1983 auf ihn weniger entfallen als im Jahre 1981 und vom Arbeitsamt habe er Zahlungen nur bis zum 13. Mai 1983 erhalten. Soweit die verbliebenen Einkünfte nicht ausreichten, um die Unterhaltsbeträge an die Beklagte zu zahlen, sei er auf die Verwertung des Vermögensstammes zu verweisen. Er könne sich Vorschüsse von Mutter und Bruder geben lassen, oder - wenn sie dazu nicht bereit sein sollten - die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bzw. der Miteigentümerschaft am Grundstück R.-Str. 52 betreiben und aus der ihm dann unmittelbar zur Verfügung stehenden Vermögenssubstanz - voraussichtlich etwa 100.000 DM - die Unterhaltsbeträge, die er nicht aus seinen laufenden Einnahmen bestreiten könne, auffüllen. Auf diese Verwertung des Vermögensstammes müsse der Kläger jetzt wegen der grundlegenden Änderungen der Verhältnisse verwiesen werden, auch wenn der Vergleich nur auf seine laufenden Einkünfte abstellte. Sie erscheine auch nicht im Hinblick darauf unbillig, daß die Beklagte mit dem Sohn ein größeres eigenes Haus bewohne. Dieses zu veräußern, sei sie unter den gegebenen Umständen nicht gehalten; dem stehe vor allem entgegen, daß der Kläger den Erlös von 96.000 DM aus dem Verkauf des Hauses G.-strasse 88 in das jetzt seiner Ehefrau allein gehörende Haus in Wangen habe fließen lassen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht allen Punkten stand.
Ist ein Prozeßvergleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage abzuändern, muß die Anpassung wie ausgeführt (oben unter II 2 a) nach Möglichkeit unter Wahrung seiner dem Parteiwillen entsprechenden Grundlagen erfolgen. Für eine solche Möglichkeit der Anpassung besteht allerdings einer Grenze. Soweit die Grundlagen der Unterhaltsregelung sich so tiefgreifend verändert haben, daß dem Parteiwillen für die gebotene Abänderung der Verpflichtung kein hinreichender Anhaltspunkt mehr zu entnehmen ist, kann in Betracht kommen, die Abänderung ausnahmsweise ohne fortwirkende Bindung an die (unbrauchbar gewordenen) Grundlagen des abzuändernden Vergleichs vorzunehmen und den Unterhalt wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bemessen. Auch in solchen Fällen bleibt jedoch zu prüfen, ob dem Vergleich Elemente entnommen werden können, die trotz der tiefgreifenden Änderung der Verhältnisse nach dem erkennbaren Parteiwillen weiterwirken sollen.
a) Ob das Berufungsgericht bei der Anpassung der Unterhaltsleistungen des Klägers bereits für die Zeit ab 1. Januar 1982 dem im Prozeßvergleich zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen keine Bindungswirkung mehr zuerkennen wollte, läßt sich der angefochtenen Entscheidung nicht sicher entnehmen. Für eine solche Annahme spricht allerdings, daß es von diesem Zeitpunkt an den Unterhaltsbedarf der Beklagten unabhängig von den ehelichen Lebensverhältnissen mit einem tabellarischen Mindestsatz bestimmt und den Kläger abweichend vom Vergleich für verpflichtet erachtet hat, diesen Bedarf nicht mehr allein aus seinen laufenden Einkünften zu decken, sondern hierfür ergänzend auf die Substanz seines Vermögens zurückzugreifen. Andererseits hat das Berufungsgericht aber weiterhin einen Unterhaltsbedarf des volljährigen Sohnes berücksichtigt, was sich im Hinblick auf den gesetzlichen Vorrang der Beklagten (§
Die Revision vermißt aber mit Recht eine ausreichende Begründung dafür, daß der Kläger in den von der Klage erfaßten Monaten des Jahres 1981 der Beklagten einen Unterhalt von (300 + 707 =) 1.007 DM leisten soll, ab 1. Januar 1982 trotz jedenfalls nicht verbesserter Einkommensverhältnisse indessen mehr, nämlich monatlich (318 + 825 =) 1.143 DM. Diese Bemessung steht mit einem fortwirkenden Parteiwillen nicht in Einklang. Andererseits fehlt es für die Zeit bis zum 13. Mai 1983, in der der Kläger noch ein verteilungsfähiges laufendes Einkommen bezogen hat, an einem zureichenden Grund für eine Abkehr von dem im Vergleich zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen. In dem abzuändernden Prozeßvergleich hatten die Parteien ein anrechenbares monatliches Einkommen des Klägers von etwa 3.300 DM zugrundegelegt. Nach Abzug des Unterhalts für den damals noch bedürftigen Sohn Arnold (319 DM) verblieben 2.981 DM. Die Vereinbarung einer monatlichen Unterhaltszahlung von 1.507,50 DM an die Beklagte (1.050 DM für sie selbst und 457,50 DM für den behinderten Sohn) beließ dem Kläger monatlich etwa 1.473,50 DM. Dem darin erkennbar ausgedrückten Willen der Parteien, für Unterhaltszwecke ohne Zugriff auf den Stamm des bei beiden Parteien vorhandenen Grundvermögens nur das anrechenbare Nettoeinkommen des Klägers ungefähr hälftig aufzuteilen, hat das Berufungsgericht bei der Anpassung für die von der Klage erfaßten Monate des Jahres 1981 (vgl. oben unter II) auch Rechnung getragen: Die infolge Arbeitslosigkeit des Klägers auf monatlich 1.957 DM abgesunkenen Einkünfte hat es mit 1.007 DM für die Beklagte und 950 DM für den Kläger bei beiderseits anderweitig gedecktem Wohnbedarf wiederum annähernd hälftig aufgeteilt und dem Parteiwillen auch insoweit noch weiter Geltung verschafft, als es den Parteien eine Verwertung ihres Vermögensstammes nicht angesonnen hat. Für den anschließenden Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis zur Einstellung der Zahlungen des Arbeitsamtes zum 13. Mai 1983 sind keine Tatsachen festgestellt, die einer fortwirkenden Bindung an diese Grundlagen des Vergleiches nunmehr entgegenstehen könnten. Das Berufungsgericht hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - lediglich davon gesprochen, daß der Kläger in den Jahren 1982 und 1983 aus den Mieteinkünften "weniger als im Jahre 1981" erhalten habe. Diese Angabe ist jedoch zu unbestimmt, als daß allein damit schon die Abkehr von den Vergleichsgrundlagen für die Zeit bis zum 13. Mai 1983 begründet werden könnte. Einem Rückgang der Mieterträge steht der festgestellte Anstieg anderer monatlicher Einkünfte gegenüber, nämlich der Versorgungsrente von 255 DM auf 270 DM ab 1. Januar 1982 und der Zahlungen des Arbeitsamtes von 1.035 DM auf 1.076 DM ab 17. Mai 1982 und auf 1.162 DM ab 1. April 1983. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis zum 13. Mai 1983 kann das angefochten Urteil danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann für den hier behandelten Zeitraum auch nicht in der Sache abschließend entscheiden, denn es hängt von noch zu treffenden Feststellungen über die tatsächlichen Einkünfte des Klägers ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Anpassung der Unterhaltsleistungen des Klägers unter Wahrung der im Prozeßvergleich vereinbarten Grundlagen noch möglich ist.
b) Für den Zeitraum ab 14. Mai 1983 kann rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht die Unterhaltsverpflichtung des Klägers losgelöst von dem im Vergleich zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen neu bemessen hat. Da der Kläger nach der Einstellung aller Zahlungen des Arbeitsamtes statt der im Vergleich zugrundegelegten monatlichen Einkünfte von etwa 3.300 DM nur noch die Versorgungsrente (seit dem 1. Juli 1983 in Höhe von 282 DM, vorher 270 DM) und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von "weniger" als 667 DM im Monat bezogen hat, ließ sich die Unterhaltsregelung nicht länger unter Beibehaltung des im Vergleich vereinbarten Prinzips der hälftigen Aufteilung der laufenden Einkünfte des Klägers anpassen. Andererseits hat das Berufungsgericht mit Recht allein aus dem Wegfall erheblicher Teile des laufenden Einkommens des Klägers noch nicht gefolgert, daß damit die Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten ab Juli 1983 ganz entfalle. Da sich bei einem Prozeßvergleich die Voraussetzungen und der Umfang einer Abänderung nach dem materiellen Recht richten (vgl. BGHZ GSZ 85, 64, 73), hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend den Unterhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen neu festgesetzt, nachdem die Vereinbarung wegen der von Grund auf veränderten Verhältnisse keine verbindliche Richtschnur für eine weitere Anpassung abzugeben vermochte. Entgegen der Auffassung der Revision kann aus den Grundlagen des Prozeßvergleichs danach aber auch nicht mehr hergeleitet werden, daß der Kläger unter keinen Umständen seinen Vermögensstamm für Unterhaltszwecke einzusetzen brauche.
Das angefochtene Urteil kann gleichwohl auch für den Zeitraum nach dem 14. Mai 1983 nicht bestehen bleiben, denn die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei seither trotz seiner erheblich verschlechterten Einkommensverhältnisse zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 1.143 DM in der Lage, wird durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen; sie beruht zudem - wie die Revision mit Recht rügt - auf einer unvollständigen Würdigung des Parteivorbringens (§
Nach §
aa) Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des §
bb) Hiervon abgesehen beständen auch im Falle eines vom Kläger erzielbaren anteiligen Erlöses in der vom Berufungsgericht angenommenen Größe durchgreifende Bedenken gegen die Unterhaltsbemessung für die Zeit nach dem 14. Mai 1983. Müßte der Kläger monatlich 1.143 DM an die Beklagte zahlen, wäre ein Vermögen von etwa 100.000 DM bereits nach weniger als zehn Jahren verbraucht, wenn es nur für diesen Zweck verwendet würde. Indessen ist das Berufungsgericht selbst davon ausgegangen, daß der Kläger sein Vermögen zum Teil auch für seinen eigene Unterhalt benötige. Dieser Anteil würde sich im Laufe der Zeit durch den Ausfall von Erträgen aus dem bereits verbrauchten Teil des Verkaufserlöses ständig erhöhen. Die gesamte Substanz wäre daher noch wesentlich schneller verbraucht als in etwa zehn Jahren. Eine Unterhaltsverpflichtung solchen Umfangs steht nicht mehr im Einklang mit §
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:
a) Ist die Veräußerung des Grundvermögens wegen des Nießbrauchs der Mutter des Klägers gegenwärtig nicht geboten, bleibt zu prüfen, ob im Hinblick auf die begrenzte Dauer des Nutzungsrechts eine andere Verwertung - z.B. in Form eines Kredits - in Frage kommt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1979 - IV ZR 96/78 - FamRZ 1980, 43, 44).
b) Entfällt infolge der grundlegend veränderten Verhältnisse generell die Bindung an die Grundlagen des Prozeßvergleichs, wird geprüft werden müssen, ob für die Zeit ab dem 1. Juli 1983 (§
Dagegen werden die Belange auch eines volljährigen Kindes unabhängig von der Rangfolge insoweit berücksichtigt werden dürfen, wie es um die Frage geht, ob die Beklagte zur Behebung ihrer Bedürftigkeit gehalten ist, ihrerseits Grundvermögen zu verwerten (§
c) Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten nach einem sogenannten Mindestbedarf, der in den Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht festgelegt ist, wirkt sich zum Nachteil des Revisionsklägers zwar nicht aus, solange das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§