FG Niedersachsen - Urteil vom 26.10.2011
5 K 340/10
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1534

Abgrenzung Vermietungs-Beförderungsleistung bei Überlassung von Draisinen

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 5 K 340/10

DRsp Nr. 2012/9843

Abgrenzung Vermietungs-Beförderungsleistung bei Überlassung von Draisinen

Befördern beinhaltet die räumliche Fortbewegung von Personen oder Gegenständen, unabhängig aus welchem Grund sie erfolgt. Eine Beförderungsleistung kann auch vorliegen, wenn sie aus Gründen der Freizeitgestaltung erfolgt. Die Überlassung von Draisinen an Gäste beinhaltet keine Beförderungsleistung, auch wenn für die Fahrt eine Begleitperson gestellt wird. Der Schwerpunkt der Leistung liegt in dem Überlassen des Beförderungsmittels, damit ist eine Vermietungsleistung gegeben.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) UStG für von der Klägerin ausgerichteter Draisinenfahrten.