FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 30.11.2000
14 K 124/99
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3a ; UStG § 3a Abs. 3 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 531

Abgrenzung von Leistungen wissenschaftlicher Art, wissenschaftlichen Beratungsleistungen und Leistungen, die auf die Überlassung von wissenschaftlichen Informationen gerichtet sind

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 14 K 124/99

DRsp Nr. 2001/7022

Abgrenzung von Leistungen wissenschaftlicher Art, wissenschaftlichen Beratungsleistungen und Leistungen, die auf die Überlassung von wissenschaftlichen Informationen gerichtet sind

1. Die Zuordnung von Leistungen wissenschaftlicher Art. (§ 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG), wissenschaftlichen Beratungsleistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG) und Leistungen, die auf die Überlassung von wissenschaftlichen Informationen gerichtet sind (§ 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG), ist danach zu beurteilen, wo sich der Schwerpunkt der Leistungen befindet. Dienen die wissenschaftlichen Leistungen maßgeblich dem Auftraggeber als Entscheidungshilfe für die Lösung konkreter technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Fragen, dürfte der Schwerpunkt der Leistungen auf der Beratung liegen mit der Folge, dass wissenschafliche Beratungsleistungen anzunehmen sind. 2. Im Verhältnis wissenschaftlicher Leistungen zu den Leistungen, die auf die Überlassung wissenschaftlicher Informationen gerichtet sind, ist hingegen darauf abzustellen, ob die zur Überlassung bestimmte wissenschaftliche Information das Ergebnis eigener, umfangreicher, wissenschaftlicher Arbeit des Auftraggebers ist. Nur wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte der Schwerpunkt der Leistungen auf der Informationsüberlassung liegen.