Abgrenzung von Leistungen wissenschaftlicher Art, wissenschaftlichen Beratungsleistungen und Leistungen, die auf die Überlassung von wissenschaftlichen Informationen gerichtet sind
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 14 K 124/99
DRsp Nr. 2001/7022
Abgrenzung von Leistungen wissenschaftlicher Art, wissenschaftlichen Beratungsleistungen und Leistungen, die auf die Überlassung von wissenschaftlichen Informationen gerichtet sind
1. Die Zuordnung von Leistungen wissenschaftlicher Art. (§ 3a Abs. 2 Nr. 3aUStG), wissenschaftlichen Beratungsleistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 3UStG) und Leistungen, die auf die Überlassung von wissenschaftlichen Informationen gerichtet sind (§ 3a Abs. 4 Nr. 5UStG), ist danach zu beurteilen, wo sich der Schwerpunkt der Leistungen befindet. Dienen die wissenschaftlichen Leistungen maßgeblich dem Auftraggeber als Entscheidungshilfe für die Lösung konkreter technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Fragen, dürfte der Schwerpunkt der Leistungen auf der Beratung liegen mit der Folge, dass wissenschafliche Beratungsleistungen anzunehmen sind.2. Im Verhältnis wissenschaftlicher Leistungen zu den Leistungen, die auf die Überlassung wissenschaftlicher Informationen gerichtet sind, ist hingegen darauf abzustellen, ob die zur Überlassung bestimmte wissenschaftliche Information das Ergebnis eigener, umfangreicher, wissenschaftlicher Arbeit des Auftraggebers ist. Nur wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte der Schwerpunkt der Leistungen auf der Informationsüberlassung liegen.
"Umsatzsteuer-Praxis online" bietet Ihnen
über 100 einheitlich strukturierte Stichwörter von „Anlagegold“ bis „Zuschuss“ mit zahlreichen Praxisfällen und Gestaltungshinweisen
mehr als 20 interaktive Checklisten als Falllöser für ausgewählte umsatzsteuerliche Sachverhalte
über 50 Arbeitshilfen und Checklisten stehen Ihnen zum Download bereit
umfassende Rechtsprechungsdatenbank zum Umsatzsteuerrecht
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von „Umsatzsteuer-Praxis online – Das Lexikon von A-Z“ abrufen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.