FG Sachsen - Urteil vom 06.02.2008
5 K 80/03
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9 S. 1; UStG § 3 Abs. 11; UStG § 25 Abs. 1; UStG § 25 Abs. 3; UStG § 22 Abs. 1; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; UStDV § 63 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; BGB § 807;

Abgrenzung zwischen sonstiger Leistung, Besorgungsleistung und Reiseleistung i.S.v. § 25 UStG beim Verkauf von Operkarten durch ein Reisebüro; Schätzungsbefugnis bei einer die korrekten umsatzsteuerlichen Folgen des Kartenverkaufs nicht ermöglichenden Buchführung

FG Sachsen, Urteil vom 06.02.2008 - Aktenzeichen 5 K 80/03

DRsp Nr. 2009/3715

Abgrenzung zwischen sonstiger Leistung, Besorgungsleistung und "Reiseleistung" i.S.v. § 25 UStG beim Verkauf von Operkarten durch ein Reisebüro; Schätzungsbefugnis bei einer die korrekten umsatzsteuerlichen Folgen des Kartenverkaufs nicht ermöglichenden Buchführung

1. Der Handel eines Reisebüros mit Eintrittskarten für eine Oper führt umsatzsteuerlich zu sonstigen Leistungen und nicht zu Lieferungen. 2.Veräußert die Klägerin nach einer mit der Oper geschlossenen Vereinbarung die ihr als Kontingent zur Verfügung gestellten Eintrittskarten auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen, kann sie den Verkaufspreis selbst bestimmen und trägt sie nach Ablauf der Stornierungsfrist das volle wirtschaftliche Risiko für den Verkauf der ihr im Rahmen der Kontingentvereinbarung überlassenen Eintrittskarten, so erbringt sie keine Besorgungsleistung i.S.v. § 3 Abs. 11 UStG. Das gilt unabhängig davon, ob auf den Opernkarten ein Stempel mit Hinweis auf den Verkauf durch die Firma des Reisebüros aufgedruckt ist oder nicht.