FG Nürnberg - Urteil vom 27.10.2020
2 K 483/18
Normen:
UStG § 25c;

Ablehnung einer Billigkeitsregelung bei Vorsteuerbeträgen

FG Nürnberg, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 2 K 483/18

DRsp Nr. 2021/7045

Ablehnung einer Billigkeitsregelung bei Vorsteuerbeträgen

Tenor

1.

Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids 2010 vom 04.11.2014 wird die Umsatzsteuer 2010 um 2.545,59 € auf 715.094,41 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 25c;

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus widerrufenen Gutschriften, die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung gemäß § 233a AO zur Umsatzsteuer 2010 und die Ablehnung einer Billigkeitsregelung in Bezug auf diese Vorsteuerbeträge und die Zinsen gemäß § 233a zur Umsatzsteuer 2010 nach den §§ 163, 227 Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in 1 (AG HRB). Gegenstand ihres Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere von Immobilien und Beteiligungen an anderen Gesellschaften.