FG München - Urteil vom 09.10.2003
14 K 5016/00
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 342

Abonnentengebühren für Fernsehsendungen; Umsatzsteuer 1990

FG München, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 14 K 5016/00

DRsp Nr. 2004/793

Abonnentengebühren für Fernsehsendungen; Umsatzsteuer 1990

Die von Abonnenten der Pay-TV-Sender für das Senden von Fernsehprogrammen entrichteten Gebühren unterliegen verfassungsgemäß nicht dem für Filmvorführungen geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Abonnementgebühren für Fernsehsendungen dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sind.

Die Klägerin betätigt sich seit 1990 als Pay-TV-Anbieter auf dem deutschen Markt. Dabei wird durch die Klägerin von einem Abwicklungsstudio aus von Informationsträgern (Filmkopien oder Magnetbändern) ein verschlüsseltes Programm erstellt und über Satelliten, das Kabelnetz der Telekom und sonstigen technischen Einrichtungen den entsprechenden Empfängern zugänglich gemacht. Alle Empfänger, die im Besitz eines von der Klägerin bei Abschluss eines Abonnementvertrages zur Verfügung gestellten Dekoders sind, können das Programm entschlüsseln und damit sehbar machen.