FG Hamburg - Urteil vom 27.06.2017
2 K 214/16
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5 -6; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 1914-1916
MwStR 2017, 764
NZG 2017, 1200
RdTW 2019, 157-160
Umsatzsteuer direkt digital 2017, 22
Umsatzsteuer direkt digital 2017, 11

Abrechnung von Transportleistungen und Logistikleistungen in einer Rechnung mit der Beschreibung des Leistungsgegenstandes durch Bezeichnung Tagestouren in Hamburg und Umland, Pauschal als Inhalt hinsichtlich Berechtigung des Empfängers zum Vorsteuerabzug

FG Hamburg, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 2 K 214/16

DRsp Nr. 2021/11174

Abrechnung von Transportleistungen und Logistikleistungen in einer Rechnung mit der Beschreibung des Leistungsgegenstandes durch Bezeichnung "Tagestouren in Hamburg und Umland, Pauschal" als Inhalt hinsichtlich Berechtigung des Empfängers zum Vorsteuerabzug

Eine Rechnung, mit der über Transport- und Logistikleistungen abgerechnet wird und die als Beschreibung des Leistungsgegenstandes lediglich die Bezeichnung "Tagestouren in Hamburg und Umland, Pauschal" enthält und als Leistungszeitraum lediglich einen gesamten Monat ausweist, ist nicht im Sinn von § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG ordnungsgemäß und berechtigt den Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5 -6; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung von Vorsteuern aus diversen Eingangsrechnungen.