OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.11.2021
6 A 10341/21.OVG
Normen:
WbStS § 4; AEUV Art. 56; AEUV Art. 56 Abs. 1; GG Art. 105; GlüStV § 1; GlüStV § 21a Abs. 3; GlüStV § 3 Abs. 1 S. 1; GlüStV § 3 Abs. 6; KAG § 5 Abs. 2; RennwLottG § 16 Abs. 1; RennwLottG § 19 S. 1; UStG § 4 Nr. 9;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 374/20 KO

Rechtmäßige Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer; Wetteinsatz der Wettkunden als Bemessungsgrundlage

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 6 A 10341/21.OVG

DRsp Nr. 2021/17414

Rechtmäßige Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer; Wetteinsatz der Wettkunden als Bemessungsgrundlage

1. Eine kommunale Wettbürosteuer, die den Wetteinsatz der Wettkunden als Bemessungsgrundlage zugrunde legt, ist nicht gleichartig mit der Sportwettensteuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz.2. Für die Frage der örtlichen Radizierung ist es unerheblich, ob Wetten auf vor Ort (live) verfolgbare oder sonstige Wettereignisse abgegeben werden, so lange neben der reinen Annahme von Wettscheinen zusätzlich auch das Mitverfolgen von Wettereignissen ermöglicht wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Januar 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WbStS § 4; AEUV Art. 56; AEUV Art. 56 Abs. 1; GG Art. 105; GlüStV § 1; GlüStV § 21a Abs. 3; GlüStV § 3 Abs. 1 S. 1; GlüStV § 3 Abs. 6; KAG § 5 Abs. 2; RennwLottG § 16 Abs. 1; RennwLottG § 19 S. 1; UStG § 4 Nr. 9;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer für die Monate Mai und Juni 2019.