Die Beklagte bestellte bei der Firma R. SA in Cerny/Frankreich eine Position Polyzell-Rollen im Werte von 38.767, 20 DM. Die Lieferung sollte vereinbarungsgemäß "frei Haus" erfolgen. Die Klägerin, die von der französischen Firma mit der Durchführung der Beförderung beauftragt worden war, führte den Transport selbst aus. Sie deklarierte die Ware an der Grenze und entrichtete die bei der Einfuhr fällige Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 5.426, 99 DM. In der Bundesrepublik ging die gesamte Ladung aus unbekannten Gründen verloren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe kein vertraglicher Anspruch aus dem zwischen der Beklagten und der Firma R. SA geschlossenen Kaufvertrag zu, weil die Lieferung "frei Haus" habe erfolgen sollen. Die Firma R. habe daher die Verpflichtung gehabt, die bei der Lieferung anfallende Einfuhrumsatzsteuer zu tragen. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sei gleichfalls nicht gegeben. Da die Lieferantin der Beklagten die Einfuhrumsatzsteuer übernommen habe, wie die Klägerin aufgrund der ihr ausgehändigten Unterlagen habe wissen müssen, sei schon fraglich, ob die Klägerin mit der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ein Geschäft für die Beklagte besorgt habe. Jedenfalls habe die Geschäftsführung nicht im Interesse der Beklagten gelegen. Diese habe die Lieferung bereits verzollter Ware erwarten dürfen. Auch entspreche es nicht dem Interesse des Empfängers eingeführter Waren, in einem Zeitpunkt mit der Einfuhrumsatzsteuer belastet zu werden, zu dem er nicht sicher sein könne, ob er den Warenimport auch tatsächlich erhalte. Der Empfänger wolle die Zollschuld nur gegen Übergabe des Gutes zahlen. Nach den Umsatzsteuerrichtlinien könne er zudem bei Nichterhalt der Ware keinen Vorsteuerabzug vornehmen.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Die Revision nimmt das Berufungsurteil ausdrücklich hin, soweit es der Klägerin vertragliche Ansprüche versagt hat. Derartige Ansprüche sind auch nicht gegeben.
a) Ob ein vertraglicher Erstattungsanspruch der Klägerin als Frachtführerin gegen die Beklagte als Empfängerin der Ware begründet sein könnte, wenn die Klägerin in den vorhergehenden Jahren häufig das für die Beklagte bestimmte Gut eingeführt, die Einfuhrumsatzsteuer verauslagt und von ihr stets Ersatz hierfür erhalten hätte, kann dahingestellt bleiben (vgl. Runge, Anm. zu OLG Düsseldorf, transportR 1982, 17 und Anm. zu AG Gütersloh, transportR 1982, 19; a.A. OLG Düsseldorf, transportR 1982, 13, 14 = NJW 1981, 1910 und VersR 1981,
b) Die Klägerin kann auch keine Rechte aus der Vereinbarung der Beklagten mit ihrer Lieferantin, der Firma R. SA in Frankreich, aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages zugunsten Dritter (§
2. Auch einen Anspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
a) Der Revision ist einzuräumen, daß ein Anspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen ist, weil diese mit der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer auch eigenen Verpflichtungen nachgekommen ist.
aa) Eine Geschäftsführung für einen anderen setzt voraus, daß der Geschäftsführer das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, daß er also in dem Bewußtsein und mit dem Willen handelt, zumindest auch im Interesse eines anderen tätig zu werden (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1990 -
bb) Die Klägerin hat mit der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer zwar (zunächst) ein eigenes Geschäft geführt. Sie hat es als Speditionsfirma durch Vertrag mit der Firma R. SA übernommen, die Versendung der Waren zu der Beklagten zu besorgen (§
Auch wenn die Klägerin die Einfuhrumsatzsteuer in Erfüllung ihrer gegenüber der Firma R. SA bestehenden vertraglichen Verpflichtung gezahlt und damit zugleich eine eigene Steuerschuld beglichen hat, entfällt damit nicht ohne weiteres der Wille, zugleich für die Beklagte tätig zu werden. Die Klägerin hat sich von dem Hauptzollamt Bielefeld den Ersatzbeleg zu dem Zollbeleg GB II/5815 vom 28. Dezember 1987 aushändigen lassen, den die Beklagte zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges benötigt. Diesen Beleg, worin die Beklagte als Zollbeteiligte aufgeführt ist, hat die Klägerin der Beklagten angeboten. Durch ihr Verhalten hat die Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie die Einfuhrumsatzsteuer für die Beklagte entrichtet hat (OLG Stuttgart NJW 1976, 2079; vgl. OLG Hamm RIW 1982, 838, 840; vgl. OLG Celle, transportR 1985, 303; vgl. OLG Düsseldorf, transportR 1982, 13, 17; Koller, Transportrecht, Kommentar, 1990, §
b) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer für die Beklagte entsprach jedoch nicht deren Interesse (§
aa) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang die Auslegung der von der Beklagten mit der Firma R. SA vereinbarten Lieferungsbedingung "frei Haus", die das Berufungsgericht vorgenommen hat.
Das Berufungsgericht verneint ein Interesse der Beklagten an der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Klägerin mit der Begründung, die Firma R. SA habe ihr eine Lieferung schon verzollter Ware geschuldet. Die Revision ist der Ansicht, die Abrede, daß die Lieferung "frei Haus" zu erfolgen habe, bedeute nicht, daß die Firma R. SA die Einfuhrumsatzsteuer zu tragen habe.
Während bei einer Versendung der Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort nach §
Welche Bedeutung der Vereinbarung der Klägerin mit ihrer Lieferantin, die Ware "frei Haus" zu übersenden, im Hinblick auf die Kostentragung zukommt, braucht jedoch nicht entschieden zu werden.
bb) Ein Interesse der Beklagten an der Geschäftsführung der Klägerin ist unabhängig davon nicht vorhanden, wer im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Firma R. SA für die Einfuhrumsatzsteuer aufzukommen hat.
Ob bei einem internationalen Kaufvertrag die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Frachtführer bzw. Grenzspediteur dem objektiven Interesse des Empfängers des Gutes entspricht, ist streitig. Nach einer Ansicht ist ein Interesse des Empfängers gegeben, wenn er im Verhältnis zu seinem Vertragspartner die Verpflichtung hat, die Einfuhrumsatzsteuer zu tragen (OLG Stuttgart NJW 1976, 2079; zweifelnd: Staub/Helm
Ein Interesse der Beklagten an der Verauslagung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Klägerin könnte sich allerdings daraus ergeben, daß hiervon die reibungslose Weiterbeförderung der importierten Ware über die Grenze abhängt. Auch belastet die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer den Empfänger der Ware im Regelfall nicht auf Dauer. Die Einfuhrumsatzsteuer kann von ihm nach der mit Wirkung vom 1. Januar 1980 neu gefaßten Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abgezogen werden, so daß die Steuerleistung für ihn nur einen Durchlaufposten bildet. Voraussetzung hierfür ist, daß die Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände entrichtet worden ist, die für sein Unternehmen in das Erhebungsgebiet eingeführt wurden. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 UStDV 1980 zu § 15 UStG ist es dann, wenn der Gegenstand aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet befördert wird, zur Einfuhr für den Abnehmer zunächst erforderlich, daß die Einfuhrumsatzsteuer von diesem oder seinem Beauftragten entrichtet worden ist (vgl. Umsatzsteuerrichtlinien 1985
Nach § 3 Abs. 1 UStG 1980 ist eine der Einfuhrumsatzsteuer unterliegende Lieferung an den Abnehmer darüber hinaus nur gegeben, wenn er befähigt wird, im eigenen Namen über den Gegenstand zu verfügen. Eine Einfuhr für das Unternehmen des Abnehmers mit der Folge seiner Berechtigung zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer setzt zudem voraus, daß er im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt (Bail/Schädel/Hutter § 15 UStG Rn. 21; Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz 2. Aufl. §
Die aufgezeigte steuerrechtliche Handhabung könnte dafür sprechen, daß die von der Klägerin vorgenommene Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer im objektiven Interesse der Beklagten erfolgt ist. Daß die Klägerin nicht von der Beklagten mit der Vorlage der Einfuhrumsatzsteuer beauftragt war, steht, wie dargelegt, einem Vorsteuerabzug seitens der Beklagten nicht entgegen. Gleichwohl lag es nicht im Interesse der Beklagten, bereits im Zeitpunkt der Einfuhr der importierten Gegenstände mit der Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer belastet zu werden (OLG Hamm RIW 1982, 838, 840; OLG Düsseldorf, transportR 1982, 13, 17). Mit der Einfuhr der Gegenstände steht nämlich noch nicht fest, daß der Abnehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer absetzen kann. Bei der Lieferung versteuerter und verzollter Ware ist unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 8 UStG 1980 nicht der Abnehmer, sondern der Lieferant als derjenige anzusehen, der die Einfuhr vorgenommen hat; damit erhält der ausländische Lieferant die Berechtigung zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer (
Da im Zeitpunkt der Einfuhr durch den Frachtführer/Grenzspediteur noch nicht feststeht, ob die Ware den Abnehmer erreicht und ob er sie annehmen wird, widerspricht es aus steuerlicher Sicht seinem Interesse, daß die Person, die die Einfuhr vornimmt, die Einfuhrumsatzsteuer für ihn leistet; denn kommt er nicht in den Besitz des eingeführten Gegenstandes oder weist er ihn zurück, kann er die Einfuhrumsatzsteuer nicht geltend machen. Dieser Rechtslage entspricht es, daß der Abnehmer dem Frachtführer oder Grenzspediteur nur dann die Einfuhrumsatzsteuer erstatten will, wenn ihm der Gegenstand ausgehändigt wird und er ihn annimmt. Nur unter diesen Voraussetzungen ist er auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.
c) Der Klägerin steht somit kein Anspruch gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Ob ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag auch deshalb ausscheidet, weil Art. 13 CMR eine abschließende Regelung der Ansprüche zwischen Frachtführer und Empfänger der Ware enthält (OLG Düsseldorf, transportR 1982, 13, 16), braucht nach alledem nicht entschieden zu werden.
d) Daß der Unternehmer, der die Einfuhr besorgt, keinen Anspruch gegen den Abnehmer aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen kann, belastet ihn in Fällen der vorliegenden Art nicht unbillig.
Sein Anspruch auf Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer richtet sich zunächst gegen den Absender des eingeführten Gutes, mit dem er den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Stillschweigende Vertragsbeziehungen auch zu dem Empfänger können, wie dargelegt, unter Umständen durch ein dauerndes Tätigwerden des Grenzspediteurs/Frachtführers im Einvernehmen mit dem Empfänger begründet werden (Runge Anm. zu OLG Düsseldorf, transportR 1982, 17).
Dem Frachtführer gegenüber ist der Empfänger zudem mit Annahme des beförderten Gutes nach §
Ferner ist in der Annahme des Gutes und des Ersatzbeleges durch den Empfänger in aller Regel eine Genehmigung der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer im Sinne des §
3. Ein Anspruch der Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung (§
Der von dem Absender beauftragte Frachtführer erbringt mit der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer eine Leistung an diesen aufgrund des Frachtvertrages, während sich für den Empfänger, unabhängig davon, ob er im Verhältnis zu seinem Lieferanten für die Einfuhrumsatzsteuer aufzukommen hat, die Vorlage der Steuer als (vorläufige) Leistung seines Vertragspartners darstellt. Damit scheidet ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der Ware aus (OLG Düsseldorf VersR 1981,
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §