BFH - Urteil vom 15.12.2016
V R 44/15
Normen:
UStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1; MwStSystRL Art. 9, 11 und 13; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1 und 2;
Fundstellen:
BFHE 256, 557
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1104/13

Abzugsfähigkeit der Vorsteuer der Aufwendungen einer kommunalen Gebietskörperschaft für die Errichtung eines Sportzentrums mit Gastronomiekomplex

BFH, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen V R 44/15

DRsp Nr. 2017/3706

Abzugsfähigkeit der Vorsteuer der Aufwendungen einer kommunalen Gebietskörperschaft für die Errichtung eines Sportzentrums mit Gastronomiekomplex

1. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nur dann Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 UStG ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. 2. Fehlt es hieran, kann sie nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträger sein.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29. Oktober 2015 6 K 1104/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1; MwStSystRL Art. 9, 11 und 13; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1 und 2;

Gründe

I.