FG Saarland - Urteil vom 15.12.2000
1 K 258/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
EFG 2001, 348

Abzugsfähigkeit vorweggenommener Betriebsausgaben im Rahmen einer gescheiterten Unternehmensgründung; Maßgeblichkeit des Veranlassungszusammenhangs; Beweislast; Vergleichbarkeit mit der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Vorsteuerabzugs bei erfolglosem Unternehmer; Abschreibungsfähigkeit eines Unternehmenskonzepts

FG Saarland, Urteil vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 258/99

DRsp Nr. 2001/7260

Abzugsfähigkeit vorweggenommener Betriebsausgaben im Rahmen einer gescheiterten Unternehmensgründung; Maßgeblichkeit des Veranlassungszusammenhangs; Beweislast; Vergleichbarkeit mit der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Vorsteuerabzugs bei erfolglosem Unternehmer; Abschreibungsfähigkeit eines Unternehmenskonzepts

1. Scheitert die Gründung eines Unternehmens, so dass es zur Erzielung von Einnahmen nicht mehr kommt, erfordert der Abzug von in der Gründungsphase des Unternehmens entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben das Bestehen eines Veranlassungszusammenhangs zwischen den getätigten Aufwendungen und der geplanten, eigenen (letztlich aber gescheiterten bzw. nicht ausgeübten) Unternehmertätigkeit. Für den Nachweis des Veranlassungszusammenhangs trägt der Steuerpflichtige die Beweislast. 2. Auch die Sondierung, ob eine Unternehmensgründung in Betracht kommen kann, gehört zu der einkommensteuerrelevante Phase der Gründung eines Unternehmens, wenn die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit alsbald (in einem zeitlichen Zusammenhang) geplant ist. 3. Vergleichbarkeit der Voraussetzungen für den umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug mit denen des ertragsteuerrechtlichen Abzugs vorweggenommener Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer gescheiterten Unternehmensgründung (so auch FG des Saarlandes Urteil vom 15.12.2000 1 K 256/99).