BFH - Beschluss vom 31.07.2019
XI B 15/19
Normen:
UStG § 14c Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; FGO § 69 Abs. 3; AO § 163, § 227; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1259
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 2264/18

Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf die Umsatzsteuerbefreiung von Erlösen aus privater Arbeitsvermittlung

BFH, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen XI B 15/19

DRsp Nr. 2019/13047

Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf die Umsatzsteuerbefreiung von Erlösen aus privater Arbeitsvermittlung

1. NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Steuerausweis in einer Rechnung nicht i.S. von § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG "unrichtig" ist, wenn der betreffende Umsatz zwar nach dem Unionsrecht steuerbefreit ist, der Steuerpflichtige sich jedoch nicht mit Erfolg darauf beruft. 2. NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Berufen auf die Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht nicht mehr möglich ist, wenn eine Änderung der betreffenden Steuerfestsetzung nach den §§ 172 ff. AO ausscheidet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.01.2019 – 2 V 2264/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; FGO § 69 Abs. 3; AO § 163, § 227; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;

Gründe

I.