FG Düsseldorf - Urteil vom 09.11.2005
5 K 4359/02 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a § 14 Abs. 2 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1204

Änderbarkeit; Geschäftsveräußerung; Erstmalige Gewährung; Vorsteuerabzug; Vorsteuerberichtigung; zusätzliche Berichtigungsmöglichkeit; Rechnungsberichtigung - Selbständige Berichtigungsmöglichkeit des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger nach wirksamer Rechnungsberichtigung

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 K 4359/02 U

DRsp Nr. 2006/20630

Änderbarkeit; Geschäftsveräußerung; Erstmalige Gewährung; Vorsteuerabzug; Vorsteuerberichtigung; zusätzliche Berichtigungsmöglichkeit; Rechnungsberichtigung - Selbständige Berichtigungsmöglichkeit des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger nach wirksamer Rechnungsberichtigung

Obgleich bei einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung ein Vorsteuerabzug auch dann nicht möglich ist, wenn der leistende Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 UStG schuldet, eröffnet die Berichtigung der Rechnung durch den Rechnungsaussteller eine zusätzliche Möglichkeit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, die nicht nur zum Tragen kommt, wenn eine Berichtigung des Besteuerungszeitraums, in dem der Vorsteuerabzug gewährt wurde, abgabenrechtlich nicht mehr möglich ist.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a § 14 Abs. 2 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht eine Vorsteuerberichtigung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz - UStG - (jeweils in der im Streitjahr gültigen Fassung) zu Lasten der Klägerin vorgenommen hat.