BFH - Urteil vom 27.09.2001
V R 17/99
Normen:
AO (1977) § 52 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 1 ; UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a ; FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 289
BFH/NV 2002, 395
BFHE 197, 314
BStBl II 2002, 167
DB 2002, 305
DStR 2002, 166
DStZ 2002, 143
SpuRT 2004 166
Vorinstanzen:
FG Köln,

Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

BFH, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen V R 17/99

DRsp Nr. 2002/1765

Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

»1. Eine Körperschaft verfolgt dann keine gemeinnützigen Zwecke, wenn sie Tätigkeiten nachgeht, die gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies kann eine der Körperschaft als tatsächliche Geschäftsführung zurechenbare Lohnsteuerverkürzung sein. Die Zurechenbarkeit eines eigenmächtigen Handelns einer für die Körperschaft tätigen Person ist bereits bei grober Vernachlässigung der dem Vertretungsorgan obliegenden Überwachungspflichten zu bejahen; insoweit kommt auch ein Organisationsverschulden in Betracht (Fortführung des BFH-Urteils vom 31. Juli 1963 I 319/60, HFR 1963, 407). 2. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör liegt regelmäßig vor, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, zu dem sich der Verfahrensbeteiligte nicht äußern konnte (Überraschungsentscheidung).«

Normenkette:

AO (1977) § 52 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 1 ; UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a ; FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzungen 1992 bis 1996, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) --ein eingetragener Fußballverein-- ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt hat und deshalb auf seine Umsätze der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.