I. Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzungen 1992 bis 1996, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) --ein eingetragener Fußballverein-- ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt hat und deshalb auf seine Umsätze der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.
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