FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.03.2010
4 K 29/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 b ; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchstabe f ; EG Art. 10 ; AO § 172; AO § 130;

Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 29/10

DRsp Nr. 2010/15372

Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen

Bestandskräftige und festsetzungsverjährte Umsatzsteuerbescheide können grundsätzlich nicht deswegen geändert werden, weil § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG in den Streitjahren nicht im Einklang mit Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie stand.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 b ; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchstabe f ; EG Art. 10 ; AO § 172; AO § 130;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Umsatzsteuerfestsetzungen für das Streitjahr geändert werden kann. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von ... DM, Umsätze aus Unterhaltungsautomaten in Höhe von ... DM und sonstige steuerpflichtige Umsätze in Höhe von ... DM. Vorsteuerbeträge fielen in Höhe von ... DM an. Für das Streitjahr gab die Klägerin am 24. April 1997 eine Umsatzsteuererklärung ab, aus der sich ein Erstattungsbetrag ergab und der das Finanzamt zustimmte. In der Zustimmungserklärung wurde darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.