Die Klägerin gehört zur A-Gruppe, die im internationalen Rahmen Maschinen und Rohlinge zur Fertigung von Kunststoffrohlingen herstellt. Für das Streitjahr 1991 reichte die Klägerin die Umsatzsteuererklärung, die mit einem Vorsteuerüberschuss abschloss, am 22. September 1993 beim damals zuständigen Finanzamt ein, das am 15. Oktober 1993 seine Zustimmung gemäß § 168 Satz 2 AO erteilte. Die Steuererklärung war von einem Herrn X unterzeichnet, der kein Organ der Klägerin war.
Bei einer Tochtergesellschaft der Klägerin, der A-GmbH (künftig: GmbH), fand in den Jahren 1997/1998 eine Außenprüfung statt. Dabei wurde festgestellt, dass die GmbH für 1991 Vorsteuererstattungen i.H. von 510.726 DM geltend gemacht hatte, die an sich der Klägerin zustanden. Das zuständige Finanzamt Z kürzte dementsprechend die Vorsteuer bei der GmbH. Der entsprechende Änderungsbescheid für 1991 wurde am 18. Mai 1998 zur Post gegeben (Rbh II, Bl. 32).
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