Unterhaltsansprüche der ledigen Mutter gemäß § 1615l BGB gegen den Vater ihres Kindes können nach Ablauf des geschützten Zeitraumes (6 Wochen vor der Geburt bis 1 Jahr nach der Geburt) nicht rückwirkend im Wege einer einstweiligen Verfügung ohne Glaubhaftmachung der Gefährdung des Anspruchs nach § 1615o BGB geltend gemacht werden. Die materielle Notlage, vor der § 1615o Abs. 2 BGB die Kindsmutter schützen soll, ist dann nicht mehr zu vermuten, wenn die Mutter erst mehr als ein Jahr nach der Geburt Unterhaltsrückstände begehrt.
Normenkette:
BGB § 1615o; Hinweise:
Anmerkung Büdenbender, FamRZ 1983, 305
Fundstellen
FamRZ 1983, 305
LSK-FamR/Hannemann, § 1615o BGB LS 2