Leben die Eltern innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt und ist nicht aufzuklären, in wessen Obhut sich die Kinder der Parteien befinden, so ist keiner von beiden befugt, Unterhaltsansprüche der Kinder geltend zu machen.
Normenkette:
BGB § 1629 ; Fundstellen
FamRZ 1991, 1466