FG Köln - Urteil vom 30.11.2016
10 K 3427/15
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1;

Anerkennung von Aufwendungen für Fremdleistungen eines Unternehmens und der Vornahme der Ausbuchung von Forderungen

FG Köln, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 10 K 3427/15

DRsp Nr. 2018/15102

Anerkennung von Aufwendungen für Fremdleistungen eines Unternehmens und der Vornahme der Ausbuchung von Forderungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Nichtanerkennung von Aufwendungen für Fremdleistungen sowie die seitens der Klägerin vorgenommene Ausbuchung von Forderungen streitig.

Die mit Gesellschaftsvertrag vom ....11.2000 gegründete Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich der Unternehmensberatung, des Consulting, der Tätigkeiten im Sinne von § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie von Büroservices in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in A. Geschäftsführer der Klägerin waren seit Gründung zunächst die Herren B und B1. Nach dem Ausscheiden von Herrn B im Jahr 2001 sowie von Herrn B1 im Jahr 2004 wurde Frau H als Geschäftsführerin bestellt.