FG Sachsen - Urteil vom 16.03.2010
3 K 102/08
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 S. 3; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 16 Abs. 2 S. 1; AO § 226;

Anfechtungsrechtlicher Begriff der Rechtshandlung; Aufrechnung von Steuerschulden gegen Vorsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners

FG Sachsen, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 3 K 102/08

DRsp Nr. 2010/18645

Anfechtungsrechtlicher Begriff der "Rechtshandlung"; Aufrechnung von Steuerschulden gegen Vorsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners

1. Der anfechtungsrechtliche Begriff der "Rechtshandlung" meint jedes Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Dazu zählen neben Willenserklärungen auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst. 2. Das Vorsteuerabzugsrecht aus Eingangsrechnungen führt erst dann zu einem erfüllbaren Vorsteuervergütungsanspruch, gegen den bei Vorliegen der übrigen Aufrechnungsvoraussetzungen die Aufrechnung mit Steuerforderungen erklärt werden kann, wenn sich aus der mit der Steueranmeldung vorzunehmenden Saldierung ein Guthaben des Steuerpflichtigen ergibt. 3. Für die Frage der Anfechtbarkeit kann nicht danach unterschieden werden, zu wessen Gunsten bei der Berechnung nach § 16 Abs. 2 UStG eine Zahllast entsteht. 4. Ob die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung durch den Schuldner eine anfechtbare Rechtshandlung sein kann, konnte im Streitfall offenbleiben.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 S. 3; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 16 Abs. 2 S. 1; AO § 226;

Tatbestand: