FG Bremen - Urteil vom 14.11.2018
2 K 90/18 (3)
Normen:
UStG § 27 Abs. 19;

Anforderungen an die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides auf der Grundlage des § 27 Abs. 19 UStG; Umsatzsteuerpflichtige Herstellung von Parkett- und Holzfußböden

FG Bremen, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 2 K 90/18 (3)

DRsp Nr. 2019/3355

Anforderungen an die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides auf der Grundlage des § 27 Abs. 19 UStG; Umsatzsteuerpflichtige Herstellung von Parkett- und Holzfußböden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 27 Abs. 19;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides auf der Grundlage des § 27 Abs. 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung von Parkett- und Holzfußböden sowie der Vertrieb und der Handel mit dazu erforderlichen Materialien aller Art ist.

Die Klägerin erbrachte im Streitjahr 2011 u.a. Umsätze an die W... KG, die in diesem Zusammenhang als Bauträger tätig war. Über die erbrachten Leistungen rechnete die Klägerin mit zwei Abschlagsrechnungen vom ... (Re.-Nr. 347) und vom ... (Re.-Nr. 353) über je ... Euro netto ab. In diesen Rechnungen behandelte sie die erbrachten Leistungen ausdrücklich nach § 13b UStG, sodass sie keine Umsatzsteuer auswies.

In dem den genannten Rechnungen zugrunde liegenden Bauvertrag vom ... war unter § 3 eine Nettovergütung vereinbart und ausgeführt worden, dass die Zahlung der vereinbarten Vergütung netto erfolge, weil nach § 13b UStG der Auftraggeber als Leistungsempfänger Steuerschuldner sei.