BFH - Urteil vom 21.06.2018
V R 25/15
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a, § 14 Abs. 4, § 14a, § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2534
BFH/NV 2018, 1053
BFHE 262, 248
BStBl II 2018, 809
DStRE 2018, 1080
DStZ 2018, 634
HFR 2018, 985
NJW 2018, 2591
UR 2018, 718
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3803/13

Anforderungen an die Angabe der Anschrift des Leistungsempfängers als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

BFH, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen V R 25/15

DRsp Nr. 2018/9830

Anforderungen an die Angabe der Anschrift des Leistungsempfängers als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

1. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (Änderung der Rechtsprechung). 2. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. April 2015 10 K 3803/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a, § 14 Abs. 4, § 14a, § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) aus Rechnungen der Firma Z (Z) den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Der Kläger betreibt einen Kraftfahrzeughandel. In den Streitjahren (2009 bis 2011) kaufte er u.a. Fahrzeuge von Z, der sein Unternehmen im Jahr 2006 in die E–Straße in R (Inland) verlegt hatte. Unter dieser Adresse hat Z dem Kläger die streitbefangenen Rechnungen ausgestellt.