BFH - Beschluss vom 16.05.2019
XI B 14/19
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Nr. 5; AO §§ 163, 227; MwStSystRL Art. 226 Nr. 6, Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a; AEUV Art. 325;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 931
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 602/18

Anforderungen an die Bezeichnung der Waren bei Lieferungen von Textilien im Niedrigpreissegment als Voraussetzung des VorsteuerabzugsVersagung des Vorsteuerabzugs wegen Nichtausführung der Lieferung

BFH, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen XI B 14/19

DRsp Nr. 2019/9640

Anforderungen an die Bezeichnung der Waren bei Lieferungen von Textilien im Niedrigpreissegment als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Nichtausführung der Lieferung

1. NV: Nach Maßgabe der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen im Verfahren um eine AdV ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im sog. Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung (z.B. "Hosen", "Tops", "Shirts") ausreicht. 2. NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Vorsteuerabzug versagt werden darf, wenn die Lieferung, über die abgerechnet worden ist, nicht bewirkt worden ist. 3. NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Vorsteuerabzug versagt werden darf, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. 4. NV: Es ist (weiterhin) ernstlich zweifelhaft, ob beim Vorsteuerabzug Gutglaubensschutz nur im Billigkeitsverfahren zu gewähren ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 8. Januar 2019 1 V 602/18 aufgehoben.