BFH - Urteil vom 05.12.2018
XI R 22/14
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 226;
Fundstellen:
BB 2019, 341
BFH/NV 2019, 365
BFHE 263, 354
BStBl II 2020, 418
DB 2019, 407
DStR 2019, 271
DStRE 2019, 259
HFR 2019, 214
NZG 2019, 437
UR 2019, 194
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2374/10

Anforderungen an die Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

BFH, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen XI R 22/14

DRsp Nr. 2019/1743

Anforderungen an die Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

1. Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist, unter der jener postalisch erreichbar ist. 2. Für die Prüfung des Rechnungsmerkmals "vollständige Anschrift" ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich. 3. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. März 2014 4 K 2374/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 226;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 (Streitjahr) vom 18. Februar 2009 erklärte er Vorsteuerbeträge in Höhe von 38.994,60 €.