Der Kläger ist Verwalter in dem am 5. Oktober 1990 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der I.-W. GmbH & Co. KG in U. (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Er verlangt von dem beklagten Unternehmensberater im Wege der Konkursanfechtung die Rückzahlung eines Beraterhonorars von 666.900 DM.
Mit notariellem Vertrag vom 30. Juni 1988 erwarben der Beklagte und W. S., Geschäftsführer der S. GmbH & Co. KG, die Kommanditanteile der Gemeinschuldnerin sowie die Geschäftsanteile ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin zum Preise von 1 DM. Die Gemeinschuldnerin befand sich damals schon seit Jahren in finanziellen Schwierigkeiten. Die ursprünglichen Gesellschafter hatten deshalb bereits im Jahre 1984 aufgrund eines Vertrages zwischen der Gemeinschuldnerin und den kreditgebenden Banken ein entsprechendes unwiderrufliches Verkaufsangebot unterbreitet und einem Treuhänder die Ausübung der Gesellschafterrechte übertragen. Entnahmen der Gesellschafter waren ausgeschlossen worden.
Im Vertrag vom 30. Juni 1988 verpflichteten sich die Übernehmer, Teile der Produktion der S. KG gegen eine Lizenzgebühr auf die Gemeinschuldnerin zu übertragen. Zusätzlichen Finanzbedarf sollte die S. KG decken; Gewinnverlagerungen auf diese Gesellschaft durften nicht erfolgen. Außerdem erklärten die Übernehmer:
"Weiter werden wir der Firma I.-W. GmbH & Co. KG in unserer Funktion als Gesellschafter beratend zur Seite stehen und alles in unserer Macht Stehende unternehmen, um die Betriebsstätte der Firma I.-W. GmbH & Co. KG zu erhalten und damit die Arbeitsplätze dieser Betriebsstätte zu sichern. ...
Weiterhin erklären wir, daß wir über die derzeitige wirtschaftliche Situation des Unternehmens vollständig und richtig informiert sind. Uns ist bekannt, daß sich das Unternehmen I.-W. GmbH & Co. KG in einer längeren Sanierungsphase befindet."
Die in dem Vertrag enthaltene Bedingung, daß die beteiligten Kreditinstitute sowie verschiedene öffentlich-rechtliche Gläubiger auf Forderungen in Höhe von insgesamt 1,9 Mio DM verzichteten, wurde erfüllt.
Am 6. April 1989 schlossen die Gemeinschuldnerin und die S. GmbH & Co. KG, beide vertreten durch den von den Beschränkungen des §
Der Kläger stützt die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage auf §
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit der Beklagte die Höhe des zuerkannten Anspruchs angreift.
I. Das Berufungsgericht sieht den Beklagten als richtigen Anfechtungsgegner an, obwohl er die Zahlungen nicht unmittelbar aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin, sondern aufgrund einer mit der S. GmbH & Co. KG getroffenen Vereinbarung von dieser erhalten habe. Die Anfechtung gegen den Erwerber sei jedoch dann möglich, wenn die Leistung vom Gemeinschuldner über eine Mittelsperson an diesen gegangen sei und hierin bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein einheitlicher Vorgang liege. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Aus dem Übernahmevertrag zwischen S. und dem Beklagten vom 30. Juli 1990 gehe hervor, daß die S. GmbH & Co. KG in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars keinen eigenen Vorteil gehabt habe und insoweit nur Mittelsperson für den Beklagten gewesen sei.
Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind solche Rechtshandlungen als mittelbare Zuwendungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger durch Einschalten eines Dritten umgangen wird (BGHZ 38, 44, 46; 118, 151, 167, BGH, Urt. v. 19. März 1980 - VII ZR 195/79, NJW 1980, 1795). Entsprechende Voraussetzungen sind im Berufungsurteil verfahrensfehlerfrei festgestellt.
II. Das Berufungsgericht hat einen Rückgewähranspruch des Klägers aus §§
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand, soweit der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde. 1. Durch den Abschluß des Beratungsvertrages und die infolgedessen erfolgten Zahlungen an den Beklagten (dazu RGZ 116, 134, 135 f; Kilger/K. Schmidt,
a) Der Beklagte und S. hatten sich darin zu Beratungsleistungen an die Gemeinschuldnerin verpflichtet. Diese war zwar nicht selbst Vertragspartner. Jedoch folgt hier aus den Umständen, insbesondere dem Zweck des Vertrages (§
b) Entgegen der Ansicht der Revision hatte der Beklagte unentgeltliche Beratungsleistungen zu erbringen. Nach Vorstellung aller Beteiligten benötigte die Gemeinschuldnerin damals neue Gesellschafter, die bereit waren, durch Einsatz von Kapital und/oder eigene Mitarbeit das notleidende Unternehmen zu sanieren. Eigenes Kapital stellten die Übernehmer der Gemeinschuldnerin nicht zur Verfügung; sie verpflichteten sich lediglich, je eine Bürgschaft in Höhe von 100.000 DM zu leisten. Im Hinblick darauf spricht schon der Umstand, daß die Beratung im Vertrag als von den Übernehmern im Zuge der Sanierung zu erbringende Leistung geregelt worden ist, für eine Unentgeltlichkeit dieses Beitrags. Weiter sollte der Beklagte "als Gesellschafter", also gerade nicht in Ausübung seines Berufs, beratend tätig werden. In anderen Bestimmungen des Teils I des Vertrages sind Gegenleistungen der Gemeinschuldnerin für von den Übernehmern zu erbringende Leistungen ausdrücklich geregelt; auch das spricht dafür, daß die Beratung ohne Vergütung erfolgen sollte.
c) In welchem Umfang der Beklagte danach die Gemeinschuldnerin unentgeltlich zu beraten hatte, kann für die Frage, ob durch den Beratervertrag und die an den Beklagten geleisteten Zahlungen überhaupt eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist, offenbleiben. Der Beklagte hat sich unstreitig jegliche Beratung vergüten lassen. Damit steht fest, daß zumindest ein Teil des Honorars für Leistungen gezahlt wurde, die er nach dem Übernahmevertrag unentgeltlich hätte erbringen müssen.
2. Die Gemeinschuldnerin handelte in der dem Beklagten bekannten Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Wird ein Entgelt für Leistungen versprochen und gezahlt, die aufgrund einer früheren Vereinbarung als unentgeltlich hätten beansprucht werden können, so stellt dies - ebenso wie eine sogenannte inkongruente Deckung (dazu BGHZ 123,
Die Revision beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 12. November 1992 (
III. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob dem Beklagten kein Honorar für seine Beratertätigkeit zustand oder ihm lediglich ein überhöhtes Entgelt gezahlt worden ist. Es hat der Anfechtungsklage schon deshalb in vollem Umfang stattgegeben, weil die getroffene Pauschalvereinbarung unzulässig gewesen sei. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.
1. Sinn der Anfechtung nach §§
2. Solche zusätzlichen Leistungen hat der Beklagte. nach seinem Vorbringen, das mangels anderweitiger tatrichterlicher Feststellungen für die revisionsrechtliche Prüfung zugrunde zu legen ist, erbracht.
a) Der Übernahmevertrag begründete nicht eine Verpflichtung des Beklagten zu einer zeitlich praktisch unbegrenzten, seine Arbeitskraft vollständig oder ganz überwiegend beanspruchenden Tätigkeit. Der Vertrag liefert keine Hinweise dafür, daß die Beteiligten davon ausgingen, der Beklagte werde als Kommanditist der Gemeinschuldnerin seine bisherige Berufstätigkeit nicht mehr oder kaum noch ausüben können. Das darf schon deshalb nicht angenommen werden, weil Entnahmen der Gesellschaft nach den Darlehensbedingungen des Kreditvertrages zunächst ausgeschlossen waren. Die Übernehmer waren insbesondere nicht gehalten, Aufgaben eines Geschäftsführers oder eines Vertriebsleiters unentgeltlich wahrzunehmen. Teil I des Übernahmevertrages enthält vielmehr folgende Erklärung:
"Uns ist bekannt, daß der derzeitige Geschäftsführer ... dem Unternehmen nur noch kurze Zeit zur Verfügung steht und werden einen hochqualifizierten Nachfolger einstellen.
Außerdem beabsichtigen wir, den Vertrieb durch eine qualifizierte Fachkraft personell zu verstärken."
Die Formulierung, man werde der Gemeinschuldnerin als Gesellschafter "beratend zur Seite stehen", spricht ebenfalls für eine der mitunternehmerischen Stellung in der Gemeinschuldnerin entsprechende ergänzende Tätigkeit vorwiegend in der Richtung, daß der Beklagte die aus der eigenen beruflichen Tätigkeit als Unternehmensberater gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen zum Nutzen der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes einzubringen hatte.
b) Der Beklagte hat vorgetragen, es sei erforderlich gewesen, im Betrieb der Gemeinschuldnerin die gesamte Fertigung zu rationalisieren, die Arbeitsproduktivität zu steigern, Marktverhältnisse zu analysieren und neue Marketing-Konzepte zu entwickeln. Dazu habe er seine gesamte Praxis in den Dienst der Gemeinschuldnerin gestellt und mindestens 160 Tagewerke jährlich für die Gemeinschuldnerin aufgewandt. Die zu diesen Zwecken unternommenen Besuche und Reisen hat er ebenso wie die von ihm geführten Besprechungen im einzelnen aufgelistet. Insbesondere in der Berufungsinstanz hat er ausführlich dargestellt, in welcher Weise er die Gemeinschuldnerin beraten habe, und vorgetragen, infolge seiner umfassenden Tätigkeit seien ansonsten notwendige Kosten für einen qualifizierten Geschäftsführer eingespart worden. Danach ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte wesentlich mehr geleistet hat, als er nach dem Übernahmevertrag schuldete. Für eine solche weitergehende Tätigkeit konnte er zu Recht eine angemessene Vergütung verlangen.
IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§
1. Ein Grundurteil kann in jedem Stadium des Rechtsstreits ergehen, solange ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Sache zum Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Ein Zwischenurteil über den Grund darf infolgedessen auch vom Revisionsgericht erlassen werden. Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Möglichkeit eines Grundurteils bei Anfechtungsklagen verneint wird, weil der Anspruch auf Rückgewähr des veräußerten Gegenstandes in Natur gerichtet sei (RGZ 73, 426, 428; 138, 84; OLG Hamm JMBl NW 1952, 207; Jaeger/Henckel,
Der Anspruch ist der Höhe nach jedenfalls teilweise begründet, weil feststeht, daß der Beklagte Honorar auch für Leistungen erhalten hat, die er nach dem Übernahmevertrag unentgeltlich hätte erbringen müssen (vgl. oben II 1 c).
2. Der Erlaß eines Grundurteils scheitert auch nicht an der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung. Der Anfechtungsschuldner kann gegenüber dem Anspruch aus §
V. Wegen der erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Anspruchs wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Entgegen der Ansicht der Revision hat sich der Rückgewähranspruch nach der an den Beklagten gezahlten Bruttovergütung zu richten; ob die Gemeinschuldnerin sich die Mehrwertsteuer hat erstatten lassen, ist ohne Bedeutung. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß grundsätzlich dasjenige zurückzugewähren ist, was dem Vermögen des Gemeinschuldners entzogen worden ist, nicht dasjenige, was der Anfechtungsgegner erlangt hat (BGHZ 71, 61, 63; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1969 - VIII ZR 137/67, NJW 1970,
Im übrigen hat die Vollziehung der Konkursanfechtung steuerrechtlich zur Folge, daß der Konkursverwalter gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen hat, weil eine steuerpflichtige Leistung rückgängig gemacht worden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG). Ob der sich daraus ergebende Anspruch des Fiskus eine Masseschuld oder eine einfache Konkursforderung darstellt (vgl. BFH ZIP 1987, 119, 120 f; Frotscher, Steuern im Konkurs 3. Aufl. S. 217 ff; Onusseit, Umsatzsteuer im Konkurs S. 212 ff), kann dahingestellt bleiben, weil ein sich daraus eventuell ergebender Vorteil bei wertender Betrachtungsweise der Gesamtheit der Gläubiger und nicht dem Anfechtungsgegner gebührt.
2. Das Berufungsgericht wird nunmehr aufzuklären haben, welche Leistungen der Beklagte tatsächlich für die Gemeinschuldnerin erbracht hat, und die getroffenen Feststellungen daran messen müssen, was er nach dem Inhalt des Übernahmevertrages ohne Vergütung schuldete. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob durch die Tätigkeit des Beklagten Ausgaben - etwa für einen Geschäftsführer oder Vertriebsleiter - erspart wurden, von deren Entstehen die Beteiligten des Übernahmevertrages ausgegangen sind. Dabei ist zu beachten, daß im Rahmen des §
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er erforderliche überobligationsmäßige Beratungsleistungen erbracht hat, die in bestimmter Höhe zu vergüten sind, trifft den Beklagten. Grundsätzlich hat allerdings der Konkursverwalter die Gläubigerbenachteiligung als Anspruchsvoraussetzung darzulegen und zu beweisen (z.B. BGHZ 77, 250, 254; BGH, Urt. v. 24. Oktober 1962 - VIII ZR 126/61, LM §