Die Parteien waren seit Dezember 1965 miteinander verheiratet. Aus der Ehe stammt eine im November 1969 geborene Tochter. Nach der im August 1986 vollzogenen Trennung wurde die Ehe durch (Verbund-)Urteil vom 30. Januar 1989, das auch den Versorgungsausgleich regelte, geschieden (insoweit seit dem 23. Juni 1989 rechtskräftig).
Nachdem der Trennungsunterhalt im Wege einstweiliger Anordnung geregelt worden war, machte die Ehefrau (Antragsgegnerin) im Scheidungsverfahren nachehelichen Unterhalt - in Höhe von seinerzeit monatlich 2.667,16 DM - geltend, dessen Höhe die Parteien noch streiten.
Der Ehemann (Antragsteller) ist Diplomingenieur. Seit Februar 1987 ist er als Betriebsleiter bei der Firma W. GmbH und & Co. KG tätig. Sein Bruttogehalt betrug zunächst monatlich 9.230 DM und seit Januar 1989 monatlich 10.130 DM, jeweils zuzüglich eines dreizehnten Monatsgehalts. Der Ehemann zahlt an die gemeinsame Tochter monatlich 800 DM Unterhalt. Dieser soll nach dem Willen beider Parteien vorrangig berücksichtigt werden.
Die im Dezember 1938 geborene Ehefrau ist gelernte Erzieherin. Sie übte den Beruf bis zur Geburt der Tochter etwa neun Jahre lang aus; danach war sie während der Ehe nicht mehr erwerbstätig. Nach der Trennung der Parteien leistete sie im Februar 1987 ein vierzehntägiges Praktikum in einem Kindergarten ab. Seit Mitte 1987 bemühte sie sich um eine Stelle als Erzieherin; ihre Bewerbungen blieben jedoch erfolglos. Im Sommer 1989 legte die bis dahin bei der Ehefrau lebende Tochter das Abitur ab; seither lebte sie allein. Die Ehefrau zog daraufhin Anfang Juli 1989 zu ihren Verwandten nach H.. Dort fand sie zum 1. Oktober 1989 eine Tätigkeit als Verkäuferin in einem "Haus für gepflegte Wohnkultur", das Glas, Porzellan, Silber, Leuchten, Kunstgewerbe und Einzelmöbel führt, bei einem monatlichen Nettoverdienst von 1.338,90 DM (brutto 2.000 DM).
Im Oktober 1985 hatten die Parteien als Miteigentümer zu je 1/2 ein Hausgrundstück erworben, das mit insgesamt 560.000 DM - voll - fremdfinanziert wurde. Das Haus wurde 1988 unter Wert veräußert. Die verbleibenden Verbindlichkeiten von ca. 75.000 DM teilten die Parteien hälftig unter sich auf. Im Jahre 1987 kaufte der Ehemann zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau, die er im August 1989 geheiratet hat, ein Hausgrundstück für 400.000 DM.
Durch Bescheid vom 13. Februar 1989 stellte das zuständige Finanzamt eine Einkommensteuererstattung für 1987 zugunsten der Parteien in Höhe von 14.294 DM fest. In dem Bescheid wurden negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das inzwischen verkaufte Hausgrundstück in Höhe von 18.544 DM für den Ehemann und 18.543 DM für die Ehefrau, darüber hinaus weitere negative Einkünfte allein zugunsten des Ehemannes in Höhe von 38.815 DM angesetzt; insoweit handelte es sich nach dem Vortrag des Ehemannes um die im Zusammenhang mit der Finanzierung seines jetzigen Grundbesitzes entstandenen und steuerlich anerkannten Aufwendungen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - gab dem Unterhaltsbegehren der Ehefrau unter Zurückweisung ihres weitergehenden Antrags in Höhe von monatlich 2.540,50 DM statt. Gegen das Urteil legten der Ehemann Berufung und die Ehefrau Anschlußberufung ein. Der Ehemann vertrat die Auffassung, die Ehefrau sei in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen; sie habe bisher keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, um eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht nur als Erzieherin, sondern auch in anderen vergleichbaren Positionen zu finden; bei entsprechenden Bemühungen hätte sie - rechtzeitig - eine geeignete Anstellung finden können.
Die Ehefrau machte geltend, sie sei trotz geringer Chancen auf dem Arbeitsmarkt bemüht, eine Beschäftigung zu finden; Hilfstätigkeiten als ungelernte Kraft seien ihr allerdings angesichts der durch die Position des Ehemannes geprägten sozialen Stellung in der Ehe und der ehelichen Lebensverhältnisse nicht zuzumuten. Mit der Anschlußberufung verfolgte sie hilfsweise das Begehren, den Ehemann - unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils - zu verurteilen, ihr Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 753,12 DM, weiter hilfsweise Krankheitsvorsorgeunterhalt von monatlich 320,05 DM, der Höhe nach jedoch begrenzt auf den Betrag von 2.540,50 DM, zu zahlen.
Das Berufungsgericht änderte das amtsgerichtliche Urteil auf die beiderseitigen Rechtsmittel teilweise ab und verurteilte den Ehemann, folgenden Unterhalt zu zahlen:
Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 2.025 DM für die Zeit vom 23. Juni bis 31. Juli 1989, 2.514 DM für die Monate August und September 1989, 1.787 DM für die Zeit von Oktober bis Dezember 1989 und 1.706 DM ab Januar 1990; Krankheitsvorsorgeunterhalt in Höhe von 170,37 DM für die Zeit vom 12. bis 30. September 1989 und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 297,74 DM für die Zeit vom 12. bis 30. September 1989, monatlich 334,17 DM für die Zeit von Oktober bis Dezember 1989 und monatlich 319,02 DM ab Januar 1990. Im übrigen wurden die Rechtsmittel zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Revision, mit der er das Berufungsurteil angreift, soweit er zu Elementarunterhalt von mehr als monatlich 894 DM für die Zeit vom 23. Juni bis 31. Juli 1989, 1.345 DM für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1989 und 1.222 DM ab 1. Januar 1990 sowie Altersvorsorgeunterhalt von mehr als 159,29 DM für die Zeit vom 12. bis 30. September 1989, monatlich 251,52 DM für Oktober bis Dezember 1989 und monatlich 228,51 DM ab 1. Januar 1989 verurteilt worden ist.
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung an die Vorinstanz; im übrigen hat sie keinen Erfolg.
I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Sie ist im Tenor des angefochtenen Urteils ohne Einschränkung zugelassen. Ob das Berufungsgericht die Zulassung gleichwohl mit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen auf die Frage "der für die Ehefrau als angemessen anzusehenden Erwerbstätigkeit (§
II. 1. Das Berufungsgericht hat der Ehefrau gemäß §§ 1573 Abs. 1,
Für das Jahr 1989 sei von den Einkünften des Ehemannes auszugehen, wie sie sich aus den vorgelegten Lohnzetteln für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 1989 ergäben. Sonstige Einkünfte habe er nicht erzielt. Nachdem er im August 1989 wieder geheiratet habe und infolgedessen von diesem Zeitpunkt an nicht mehr - wie zuvor _ nach Steuerklasse I, sondern nach Steuerklasse III besteuert worden sei, seien die hierdurch bedingten Einkommensverbesserungen auch für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau zu berücksichtigen. Der Ansatz eines Betrages für den Vorteil mietfreien Wohnens komme nicht in Betracht. Das frühere gemeinschaftliche Haus der Parteien sei bereits 1988, also vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, veräußert worden. Die Aufwendungen, die der Ehemann für sein jetziges Haus zu tragen habe, überschritten die Kosten einer angemessenen Mietwohnung. Damit scheide der Ansatz eines Mietvorteils insgesamt aus.
Im einzelnen hat das Berufungsgericht folgende unterhaltserhebliche Einkünfte des Ehemannes ermittelt:
a) Für die Zeit vom 23. Juni bis 31. Juli 1989:
Von Januar bis Juli 1989 habe er unter Zugrundelegung der Steuerklasse I ein Nettogehalt von monatlich 5.906,59 DM bezogen. Daraus errechne sich unter Berücksichtigung des dreizehnten Monatsgehalts ein durchschnittliches Nettoeinkommen von (5.906,59 DM x 13: 12 =) 6.398,81 DM. Im Juni sei ihm ein Urlaubsgeld von 900 DM brutto in Höhe von 372,44 DM netto (Auszahlung 6.279,03 DM gegenüber sonst ausgezahlten 5.906,59 DM) gezahlt worden. Auf diesen Nettobetrag könne indessen nicht abgestellt werden. Denn die auf das Urlaubsgeld entfallende Steuerprogession sei nicht auf einen Monat, sondern auf das gesamte Jahr zu verteilen, so daß sie geringer sei und sich der Nettobetrag entsprechend erhöhe. Insoweit sei von einem Netto-Urlaubsgeld in Höhe von geschätzt (§
Von der Steuererstattung für 1987, die der Ehemann nach dem Bescheid des Finanzamts vom 13. Februar 1989 erhalten habe, entfielen angesichts der negativen Einkünfte aus seinem jetzigen Haus - an denen die Ehefrau keinen Teil habe - nur insgesamt 621,29 DM auf das für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Einkommen. Dieses erhöhe sich damit um weitere (621,29 DM: 12 =) 51,77 DM monatlich.
Das gesamte maßgebliche Monatseinkommen betrage hiernach (6.398,21 DM + 41,67 DM + 51,77 DM =) 6.492,25 DM. Davon seien monatliche Krankenversicherungsbeiträge von insgesamt 706,39 DM abzuziehen sowie eine Pauschale von monatlich 260 DM für berufsbedingte Aufwendungen (gemäß der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 1989) und schließlich der vorab zu berücksichtigende Unterhalt der Tochter in Höhe von monatlich 800 DM. Als bereinigtes Nettoeinkommen ergebe sich damit ein Monatsbetrag von 4.725,86 DM.
b) Für die Zeit ab 1. August 1989:
Nach den Lohnbescheinigungen sei nunmehr von monatlichen Nettoeinkünften des Ehemannes in Höhe von 6.959,20 DM auszugehen. Einschließlich des dreizehnten Monatsgehalts ergebe sich insoweit ein Betrag von (6.959,20 DM x 13: 12 =) 7.539,13 DM. Dieser erhöhe sich um das Nettourlaubsgeld und die anteilige Steuerrückerstattung auf 7.632,57 DM. Nach Abzug der Krankenkassenbeiträge, der Berufspauschale und des Unterhalts der Tochter ergebe sich ab August 1989 ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.866,18 DM.
Auf der Grundlage dieser Einkünfte errechne sich - als 3/7-Anteil - ein Unterhaltsbedarf der Ehefrau in Höhe von rund 2.025 DM für die Zeit vom 23. Juni bis 31. Juli und rund 2.514 DM ab August 1989.
2. Gegen den hiernach von dem Berufungsgericht gewählten Ansatz für die Bestimmung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach § 1573 Abs. 1 i.V. mit §
Die Revision greift jedoch die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Ehemannes in einzelnen Punkten an und rügt dazu:
a) Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen §§
Diese Rüge hat teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch das dreizehnte Monatsgehalt des Ehemannes bei der Ermittlung seines unterhaltserheblichen Einkommens berücksichtigt. Es hat den Betrag des Weihnachtsgeldes jedoch nach der von ihm vorgenommenen Berechnung zu hoch angesetzt. Denn es hat - anders als das Familiengericht, das insoweit zutreffend von einem Jahresbruttoeinkommen von dreizehn Monatsgehältern ausgegangen war - nicht beachtet, daß die in den Lohnstreifen ausgewiesenen Nettobeträge von monatlich 5.906,59 DM bzw. 6.959,20 DM auf der Grundlage eines Jahresbruttoeinkommens von 12 x 10.130 DM errechnet worden, während sich durch das dreizehnte Monatsgehalt aufgrund der Steuerprogression eine entsprechend höhere Einkommensteuer ergab. Der Ehemann hat daher (vorbehaltlich der infolge seiner Wiederverheiratung rückwirkend eingetretenen Steuerentlastung, die sich bei der Veranlagung im Folgejahr aus gewirkt und dann das unterhaltserhebliche Einkommen erhöht haben dürfte, vgl. §§ 42 ff, 46 EStG) im Jahre 1989 insgesamt nicht den dreizehnfachen Betrag der in den Lohnstreifen ausgewiesenen Monatsnettobezüge erhalten. Für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse ist indessen grundsätzlich auf das tatsächliche, nach der konkreten Steuerbelastung verfügbare Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten abzustellen (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 35/89 = BGHR
b) Die Revision beanstandet ferner die Behandlung des Urlaubsgeldes und führt dazu aus: Einkommensbestandteil könne nur der dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich verbleibende Nettobetrag des Urlaubsgeldes sein, hier also nur der dem Ehemann im Juni 1989 ausgezahlte Betrag von 372,44 DM. Hingegen gehe es nicht an, die auf das Urlaubsgeld tatsächlich entfallende Steuerprogression nicht auf einen Monat, sondern auf das gesamte Jahr zu verteilen mit der Folge, daß sich der Nettobetrag entsprechend erhöhe.
Diese Rüge ist nicht begründet. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 Satz 1 EStG). Demgemäß ist auch das für ein ganzes Jahr gewährte Bruttourlaubsgeld steuerlich auf das Jahr umzulegen. Die von dem Berufungsgericht angewandte Berechnungsmethode ist daher zutreffend.
Daß das Berufungsgericht auf dieser Grundlage bei seiner Schätzung zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt sei, behauptet die Revision nicht. Das ist auch nicht ersichtlich. Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Ehemannes ist daher entgegen der Auffassung der Revision nicht nur um ein anteiliges Urlaubsgeld in Höhe von 1/12 von 372,44 DM, sondern mit dem Berufungsgericht um monatlich 41,67 DM zu erhöhen.
c) Gegen die Berücksichtigung der anteiligen Steuerrückerstattung mit monatlich 51,77 DM, der berufsbedingten Aufwendungen des Ehemannes in Höhe von monatlich 260 DM und seiner Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 706,39 DM erhebt die Revision - als dem Ehemann günstig - keine Einwendungen. Das Berufungsurteil läßt insoweit auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ehemannes erkennen.
Das unterhaltsrechtlich relevante Monatseinkommen des Ehemannes ist daher bis auf das anteilige Weihnachtsgeld in der von dem Berufungsgericht angenommenen Weise festzusetzen. Das Weihnachtsgeld ist für die Revisionsinstanz mit dem von der Revision angegebenen Betrag von 4.900 DM zugrunde zu legen. Damit ergeben sich auf der bisherigen Bemessungsgrundlage die folgenden bereinigten Einkommensbeträge: Für die Zeit vom 23. Juni bis 31. Juli 1989 monatlich 4.641,97 DM (5.906,59 + 1/12 von 4.900 = 408,33 = 41,67 + 51,77 - 706,39 - 260 - 800) und ab August 1989 monatlich 5.694,58 DM (6.959, 20 + 408,33 + 41,67 + 51,77 - 706,39 - 260 - 800).
3. Den Unterhaltsbedarf der Ehefrau hat das Berufungsgericht mit 3/7 des bereinigten Einkommens des Ehemannes bemessen.
a) Für die Zeit bis einschließlich September 1989 hat es ihr den so ermittelten Unterhalt in voller Höhe zugesprochen und dazu ausgeführt: Die Ehefrau, die erst zum Oktober 1989 eine Erwerbstätigkeit gefunden habe, habe sich nach Ablauf des Trennungsjahres im August 1987 in einer Vielzahl von Fällen auf Stellen in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin beworben. Ihre Chancen, wieder in diesem oder einem verwandten Beruf tätig zu werden, seien jedoch angesichts ihres Alters und der erheblichen Anzahl jüngerer, erstmals in das Berufsleben drängender Bewerberinnen sehr gering. Auf andere, ungleichwertige Tätigkeiten müsse sie sich nach einer Ehe von 23 Jahren Dauer, die zudem durch besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse geprägt gewesen sei, nicht verweisen lassen. "Einfache" Tätigkeiten, etwa als Telefonistin, Verkäuferin oder in ähnlicher Stellung seien ihr nicht mehr zuzumuten. Es gereiche ihr daher unterhaltsrechtlich nicht zum Vorwurf, daß sie sich, soweit es um die Zeit vom 23. Juni bis zum 30. September 1989 gehe, nicht auf solche oder vergleichbare Stellen beworben habe.
b) Diese Beurteilung greift die Revision ohne Erfolg an.
Während der Trennungszeit kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, als dies gemäß §
c) Die Ehefrau hat demgemäß für die Zeit vom 23. Juni bis 31. Juli 1989 jedenfalls Anspruch auf Unterhalt in Höhe von monatlich rund 1.989 DM (3/7 von 4.641,97 DM). Für die Monate August und September 1989 kann sie jedenfalls monatlich rund 2.440 DM Elementarunterhalt beanspruchen, dazu für die Zeit vom 12. bis zum 30. September 1989 Krankheitsvorsorgeunterhalt in nicht angegriffener Höhe von 170,37 DM und einen Altersvorsorgebetrag von 288 DM.
Insoweit hat das angefochtene Urteil Bestand. Über das darüber hinausgehende Begehren wird nach der Feststellung des tatsächlichen Einkommens des Ehemannes unter Berücksichtigen des dreizehnten Monatsgehalts erneut zu befinden sein.
4. a) Für die Zeit ab Oktober 1989 hat das Berufungsgericht die Nettoeinkünfte der Ehefrau aus ihrer Tätigkeit in dem Einrichtungshaus (1.338,90 DM) - nach Ansatz einer Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen und Berücksichtigung eines eigenen "Berufsbonus" von 1/7 - in Höhe von monatlich 1.090,24 DM als unterhaltsrechtlich relevant festgestellt. Es hat diese Einkünfte jedoch gemäß §
Als Erzieherin habe sie auf dem Arbeitsmarkt kaum Chancen. Welche andere, als gleichwertig zu bezeichnende Tätigkeit sie in ihrem Alter ausüben könne, sei nicht ersichtlich. Die nunmehr ausgeübte Tätigkeit einer Verkäuferin in einem größeren Einrichtungshaus entspreche angesichts eines Nettogehalts von nur 1.338,90 DM monatlich weder dem individuellen gehobenen Ausbildungsniveau der Ehefrau als Erzieherin noch dem durch die hervorgehobene Position des Ehemannes in einer Ehezeit von 23 Jahren erreichten sozialen Status, durch den der Standard der Lebensführung der Parteien geprägt worden sei.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Daß die Tätigkeit in dem "Haus für gepflegte Wohnkultur", die sie selbst gesucht und aufgenommen hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 = BGHR
Daß die Ehefrau bereits zu Beginn der 60er Jahre eine vergleichbare Ausbildung durchlaufen hat, kann ohne entsprechende Feststellungen nicht angenommen werden. Damit entbehrt die Beurteilung des Berufungsgerichts, die jetzige Tätigkeit der Ehefrau sei angesichts ihres gehobenen Ausbildungsniveaus als Erzieherin nicht angemessen (§
Soweit das Berufungsgericht seine Beurteilung daneben auf den in 23jähriger Ehezeit erreichten sozialen Status gestützt hat, ist dem zwar im Ausgangspunkt insoweit zu folgen, als §
Die Beurteilung, ob die derzeitige Tätigkeit der Ehefrau für sie angemessen im Sinne von §
c) Für die Revisionsinstanz ist daher zugunsten des Ehemannes davon auszugehen, daß die derzeitige Tätigkeit der Ehefrau angemessen und zumutbar ist. Ihr Unterhaltsbedarf wird unter dieser Voraussetzung durch eigene anrechenbare Einkünfte in Höhe von monatlich 1.090,24 DM sichergestellt, die das Berufungsgericht nach demselben Maßstab ermittelt hat wie das unterhaltsrelevante Einkommen des Ehemannes.
d) Bei einem ermittelten Bedarf von monatlich 2.440 DM hat die Ehefrau danach für die Zeit von Oktober bis Dezember 1989 zumindest Anspruch auf monatlichen Unterhalt von rund 1.349 DM.
Daneben schuldet ihr der Ehemann für diesen Zeitraum jedenfalls einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich rund 252 DM.
e) Für die Zeit ab Januar 1990 hat das Berufungsgericht, von der Revision unbeanstandet, ein anrechenbares Einkommen der Ehefrau von monatlich 1.212,39 DM netto angenommen. Durch dieses ermäßigt sich ihr Unterhaltsanspruch nach den bisherigen Feststellungen auf monatlich rund 1.227 DM zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt von rund 229 DM. In diesem Umfang ist das Berufungsurteil zu bestätigen.
Im übrigen ist die Sache zur Nachholung weiterer Feststellungen und zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird im weiteren Verfahren Anlaß zu der Prüfung haben, ob es gerechtfertigt ist, vom Einkommen des Ehemannes eine Pauschale von 260 DM vorweg als berufsbedingten Aufwand anzusetzen, obwohl auch die Abweichung von dem Halbteilungsgrundsatz bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau (mit 4/7 Anteilen für den Ehemann) ihre innere Rechtfertigung - mit - daraus ableitet, daß der mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbundene Aufwand berücksichtigt werden muß (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 = BGHR