Ausdrückliche Abreden gehen einem nur schlüssig zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen vor. Schon aus diesem Grund bestehen gegen die Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft durchgreifende Bedenken. Aber auch dann, wenn kein Vertrag geschlossen ist und nur aus einem tatsächlichen Verhalten Schlüsse auf die Begründung schuldrechtlicher Sonderbeziehungen zwischen den Ehegatten gezogen werden können, kommt die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses nur dann in Betracht, wenn die Umstände des Falles eindeutig ergeben, daß die Beteiligten gemeinschaftlich einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt haben.