Annahme einer Härte wegen Weigerung, einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen
BGH, Urteil vom 11.02.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 15/86
DRsp Nr. 1994/4298
Annahme einer Härte wegen Weigerung, einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen
»In der Weigerung eines Ehegatten, einen (gemeinsamen) Wohnsitz an dem von anderen Ehegatten gewünschten Ort zu begründen, kann nur dann ein Härtegrund im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB liegen, wenn er sich einem objektiv vernünftigen und zumutbaren Vorschlag ohne sachliche Gründe von einigem Gewicht willkürlich verschlossen hat.«